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FAQ zur Auf Schalke eG i.G.
Wie kann ich Mitglied der Fördergenossenschaft werden? Was kostet ein Anteil? Was wird mit dem Geld gemacht, das in der Fördergenossenschaft liegt? Antworten auf diese und noch weitere Fragen sind in den FAQ zu finden.
Fördergenossenschaft
Bei einer Fördergenossenschaft handelt es sich um eine Vereinigung von Personen, die sich zusammenschließen, um Ziele zu verfolgen und zu fördern, die gemeinsam besser zu erreichen sind als allein. Im Unterschied zu einer Genossenschaft, die auf die unmittelbare wirtschaftliche Förderung und den Nutzen ihrer aktiven Mitglieder ausgerichtet ist, zielt eine Fördergenossenschaft eher auf die Unterstützung eines bestimmten Zwecks oder Dritter ab, ohne dass die Mitglieder selbst Leistungen nutzen müssen.
Grundsätzlich ist der FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. als juristische Person selbst Fördergenosse, um das in der Satzung verankerte Entsendungsrecht in die Organe Vorstand und Aufsichtsrat ausüben zu dürfen.
Die Fördergenossenschaft befindet sich derzeit noch in ihrer Gründungsphase, die Schritte sind in Gesetzen und Vorschriften festgelegt. Sobald dieser Prozess erfolgreich abgeschlossen ist, wirst Du die Satzung hier auf der Landingpage finden.
Mitgliedschaft
Du kannst Mitglied der Fördergenossenschaft werden, wenn Du Mitglied beim FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. bist. Juristische Personen (Unternehmen) sowie Personengesellschaften können ab 40 Anteilen beitreten. Die Mitgliedschaft in der Auf Schalke eG erhältst Du dann durch eine Beitrittserklärung und eine anschließende Zulassung durch den Vorstand der Genossenschaft.
Über den genauen Zeitpunkt des Zeichnungsstarts wirst Du über die Kanäle des S04 rechtzeitig informiert. Bereits heute kannst Du jedoch schon über das Formular auf unserer Seite Deine persönlichen Daten und Deine gewünschte Anzahl an Anteilen, die Du zeichnen möchtest, hinterlegen.
Die Fördergenossenschaft wird – mit Ausnahme von juristischen Personen – ausschließlich aus Mitgliedern des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. bestehen. So soll sichergestellt werden, dass bis auf juristische Personen nur S04-Mitglieder über die Genossenschaft am Stadion beteiligt werden. Das Stadion bleibt somit in der Hand der Mitglieder.
Folgende Rechte sichern Dir die Mitbestimmung und Transparenz innerhalb der Genossenschaft:
Stimmrecht bei der Generalversammlung
Als Fördergenosse hast Du das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und Dein Stimmrecht auszuüben. Dort werden wichtige Entscheidungen getroffen, wie die Wahl eines Großteils des Aufsichtsrats, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme unabhängig von der Anzahl der Anteile. Bei Entscheidungen gilt es also, die Mehrheit der Mitglieder zu überzeugen und nicht nur die Mitglieder, die die meisten Anteile halten.
Informationsrecht
Als Mitglied der Fördergenossenschaft hast Du das Recht, im Rahmen der Generalversammlung Informationen über die Geschäftslage zu erhalten und Auskunft vom Vorstand zu verlangen.
Aktives und passives Wahlrecht
Als Fördergenosse kannst Du wählen und für Ämter kandidieren (z. B. Vorstand, Aufsichtsrat).
Antragsrecht
Du hast das Recht, Anträge in der Generalversammlung zu stellen.
Gewinnbeteiligung
Wenn ein Jahresüberschuss zustande kommt, entscheidest Du mit allen weiteren Mitgliedern der Fördergenossenschaft darüber, wofür dieser verwendet wird.
Recht auf Austritt
Du kannst unter Einhaltung der Kündigungsfrist von fünf Jahren zum Ende des Geschäftsjahres aus der Fördergenossenschaft austreten. Danach erhältst Du auch Deinen eingezahlten Geschäftsanteil zum Kaufpreis zurück.
Genossenschaftsanteile
Ein Geschäftsanteil kostet 250 Euro. Er muss von Dir sofort vollständig eingezahlt werden. Als Eintrittsgeld zahlst Du außerdem einmalig 75 Euro, juristische Personen 500 Euro. Das Eintrittsgeld (Verwaltungsgebühr) deckt dabei ausschließlich die Verwaltungskosten. Als Mitglied des S04 kannst Du Dich mit mindestens einem Anteil an der Fördergenossenschaft beteiligen, juristische Personen mit mindestens 40.
Das Eintrittsgeld ist personenbezogen und wird auch nur einmalig erhoben. Es ist laut Satzung der Kapitalrücklage der Genossenschaft zuzuweisen. Aufsichtsrat und Vorstand entscheiden gemeinsam über die Verwendung. Es dient ausschließlich der Anschubfinanzierung der Fördergenossenschaft und stellt sicher, dass der FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. keine zusätzlichen Kosten trägt. Die Einnahmen aus dem Eintrittsgeld werden unter anderem verwendet für:
- Marketingmaßnahmen (z.B. Plakate und Flyer),
- die Produktion und den Versand der Anreize (z. B. Pin, Arenamodell, Errichtung des Denkmals),
- die Bezahlung externer Dienstleister (z. B. für die Zeichnungs-Plattform), sowie
- Gebühren für behördliche Eintragungen und anwaltliche Leistungen.
Somit wird die Summe der Anteilskäufe nicht durch diese Ausgaben belastet.
Im ersten Schritt soll die Fördergenossenschaft mit dem Geld Arena-Anteile vom FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. erwerben. Mit diesem Geld kann der Verein teure Darlehen auslösen, um Zahlungen für Zinsen und Tilgungen signifikant zu senken und Stadionanteile zurückkaufen, die bei Dritten liegen, zum Beispiel bei der Stadt Gelsenkirchen oder Einzelpersonen. Somit soll das Stadion langfristig mittelbar bzw. unmittelbar den Mitgliedern gehören.
Es gibt keine fixe Rendite. Grundsätzlich sollte die Entscheidung zur Teilnahme an der Fördergenossenschaft nicht renditeorientiert getroffen werden. Bei einem Jahresüberschuss entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung. Hier könnte eine Ausschüttung an die Mitglieder ebenso erfolgen wie ein Verbleib der Gelder in der eG, um in neue Projekte zur Förderung des S04 zu investieren. Die Genossenschaft wurde gegründet, um den e.V. zu stärken. Deshalb verfolgt sie keine renditeorientierten Ziele.
Wenn Du einen Anteil an der Arena erwirbst, hast Du als Mitglied der Fördergenossenschaft nicht nur die Möglichkeit, aktiv die Zukunft des Vereins mitzugestalten. Du darfst Dich darüber hinaus über exklusive Mehrwerte freuen, die Dich als Mitbesitzer der Arena auszeichnen.
- Für einen Anteil erhältst Du eine digitale Urkunde, die Dich als Stadionbesitzer ausweist.
- Bei dem Erwerb von 04 Anteilen wartet auf Dich eine gedruckte Urkunde, ein „AUF SCHALKE eG”-Pin sowie ein Platz mit Deinem Namen am Förderturm-Denkmal, das zukünftig auf dem Schalker Vereinsgelände stehen wird.
- Ab 20 Anteilen darfst Du Dich über eine ausgedruckte und gerahmte Urkunde, einen „AUF SCHALKE eG”-Pin, Deinen persönlichen Platz am Förderturm-Denkmal auf dem Vereinsgelände sowie ein Arena-Modell für Dein Zuhause freuen.
Ja, als Mitglied kannst Du Dein Geschäftsguthaben an eine andere Person übertragen, sofern diese auch Mitglied ist oder wird.
Sowohl der Erwerb durch als auch die Übertragung von Anteilen auf Minderjährige sind möglich. Minderjährige können direkt Anteile erwerben, wobei die Zustimmung der Erziehungsberechtigten im Prozess eingeholt werden muss. Alternativ können bestehende Anteile auf Minderjährige übertragen werden. Beide Optionen stehen zur Verfügung.
Stimmberechtigt sind Minderjährige allerdings nur bedingt. Für minderjährige Genossen stimmen die gesetzlichen Vertreter ab.
Anteile können vererbt werden. Sollte der Erbe jedoch kein Mitglied im e.V. sein, hat er ein Jahr Zeit, die Mitgliedschaft nachzuholen. Andernfalls kann der Vorstand den Erben ausschließen, da Anteile ausschließlich von Mitgliedern des e.V. gehalten werden dürfen. Zusätzlich haben Erben ein Sonderkündigungsrecht von einem Jahr, um über den Verbleib der Anteile zu entscheiden.
Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind (z.B. die Mitgliedschaft im e.V.). Für den Ausschluss ist der Vorstand der Fördergenossenschaft zuständig. Die Anteile werden dann zum Kaufpreis ausgezahlt.
Falls es zu einer Auflösung der Fördergenossenschaft käme, würde die Liquidation der Genossenschaft gemäß den Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes erfolgen. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft wäre das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter den Mitgliedern verteilt würden.
Organe
Den Vorstand der Fördergenossenschaft bilden Matthias Tillmann, Vorstandsvorsitzender des S04, und Michael Kalthoff, Vorstand für Finanzen bei der RAG Aktiengesellschaft.
Insgesamt bilden sechs Personen den Aufsichtsrat der Fördergenossenschaft. Zwei von ihnen werden aus den Reihen der von der Mitgliederversammlung gewählten Aufsichtsratskandidaten des e.V. entsendet. Das sind Sven Kirstein, der auch den Vorsitz des e.G.-Aufsichtsrats innehat, sowie Johannes Struckmeier. Des Weiteren wurden auf der Gründungsversammlung vier weitere Mitglieder gewählt, mit Amtsdauern von ein bis 04 Jahren. Das sind Holger Brauner, Rolf Haselhorst, Frank Lotze (stellv. Vorsitzender) und Günter Althaus.
Das Amt in der Fördergenossenschaft ist eine ehrenamtliche Tätigkeit. Die Vorstände erhalten deshalb auch keine Vergütung. Gleiches gilt für den Aufsichtsrat.
Die Satzung sieht eine erneute Bestellung des Vorstands nach drei Jahren vor. Diese erfolgt in zwei Schritten: Ein Vorstandsmitglied der eG wird durch den Vorstand des e.V. entsendet, das zweite durch den Aufsichtsrat des Vereins. Eine Begrenzung, wie häufig bestellt werden kann, gibt es dabei nicht. Beim Aufsichtsrat der eG sieht es wie folgt aus: Die von der Generalversammlung gewählten Aufsichtsräte werden jeweils für vier Jahre gewählt. Um Stabilität und eine geordnete Wissensweitergabe sicherzustellen, wurden im ersten Schritt die Amtszeiten auf ein, zwei, drei respektive vier Jahre für die „Startformation“ gewählt. Die zwei vom e.V. entsendeten Mitglieder sind so lange Teil des eG-Aufsichtsrats, bis diese Entsendung durch den Aufsichtsrat des e.V. zurückgezogen wird. Dies kann u. a. erfolgen, wenn das entsendete Mitglied nicht mehr Teil des e.V.-Aufsichtsrats ist.
Die Generalversammlung zählt ebenfalls zu den Organen der Fördergenossenschaft. Sie ist das Gremium, in dem Du als Mitglied Deine Rechte ausüben kannst, ähnlich der Mitgliederversammlung im e.V. Die Generalversammlung wird vom Vorstand der Fördergenossenschaft geleitet und findet einmal im Jahr innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.