Abteilungsordnung Tischtennis

Abteilungsordnung der Tischtennis-Abteilung des FC Schalke 04 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Abteilung führt den Namen „FC Schalke 04 e.V. Abt. Tischtennis“. Sie ist Teil des Gesamtvereins und unterliegt der aktuellen Vereinssatzung.

(2) Neben der bestehenden Vereinssatzung gibt sich die Tischtennis-Abteilung eine eigene Abteilungsordnung. Soweit die Vereinssatzung nicht vorrangig ist oder Gültigkeit hat, gilt nachfolgende Abteilungsordnung.

(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Abteilung

(1) Die Abteilung hat vornehmlich folgenden Zweck, den Tischtennissport zu pflegen und seinen ideellen Charakter zu bewahren; fernerhin die Förderung und Pflege des Tischtennissports von Jugendlichen nach den Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen sowie nach den Richtlinien des Landes – und Bundesjugendplanes.

(2) Die Abteilung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, wie in der Hauptsatzung verankert.

(3) Mittel der Abteilung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Zuwendungen an die Abteilung aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Fachverbandes oder des Spitzenverbandes dürfen nur für vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

(4) Für alle Mitglieder der Abteilung sind die Turnier- und Sportordnung, die Jugendordnung und die Schiedsordnung des DTTB in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Abteilungsordnung.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

(1) Die Abteilung ist Mitglied des Deutschen Tischtennisbundes und des Westdeutschen Tischtennisverbandes e.V.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Abteilung besteht aus

a) aktiven Mitgliedern,

b) passiven Mitgliedern und

c) Ehrenmitgliedern.

Die aktiven Mitglieder beteiligen sich aktiv beim Tischtennissport. Passive Mitglieder betätigen sich nicht sportlich aktiv, fördern aber die Zwecke und Ziele der Abteilung. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um die Abteilung besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Abteilungsvorstandes durch die Hauptversammlung des FC Schalke 04.

(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Abteilungsvorstand zu richten. Der Abteilungsvorstand entscheidet über die Mitgliedschaft in der Abteilung. Der Vorstand des Hauptvereins über die Mitgliedschaft im Verein. Es kann nur der Abteilungsmitglied werden bzw. sein, der auch Mitglied des Hauptvereins wird bzw. ist. Aufnahmeanträge von Jugendlichen bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

(3) Eine eventuelle Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

(4) Ist ein Bewerber als Mitglied der Abteilung aufgenommen, wird sein Name und seine Adresse in den Club-Mitteilungen und am Schwarzen Brett veröffentlicht.

(5) Jugendliche sind Angehörige der Jugendabteilung im Alter bis 18 Jahre.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch eine schriftliche Abmeldung, jedoch muss der Mitgliedsbeitrag bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres bezahlt werden,

b) durch Ausschluss, der vom Vorstand jedoch einstimmig beschlossen werden muss,

c) durch den Tod des Mitglieds oder

d) durch die Auflösung der Abteilung.

(7) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Abteilung kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(8) Ein Mitglied kann ohne Antrag und ohne Begründung ausgeschlossen werden, wenn die Beitragszahlungen mehr als 3 Monate umfassen und auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung von 14 Tagen die rückständigen Beiträge unbezahlt lässt.

(9) Im Falle des Ausscheidens aus der Abteilung ist das Abteilungseigentum an den Vorstand zurückzugeben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, am Spiel und Trainingsbetrieb teilzunehmen.

(2) Das Recht zur Ausübung ihres Stimmrechtes auf den Mitgliederversammlungen der Abteilung besitzen alle Mitglieder, die

a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b) ihren Beitrag bezahlt haben und

c) seit mindestens einem Jahr Mitglied der Abteilung sind.

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen an allen Versammlungen der Abteilung teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.

(3) In die Organe der Abteilung können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Abteilungsordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verpflichtet.

(5) Anschriftenänderungen sind dem Kassierer schriftlich mitzuteilen.

 

§ 6 Organe

(1) Die Tischtennis-Abteilung des FC Schalke 04 hat folgende Organe:

a) Mitgliederversammlung (§ 7)

b) Abteilungsvorstand (§ 8)

c) Beirat (§ 9)

d) Jugendversammlung (§ 10)

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Abteilung. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen, sie genehmigt den Haushaltsplan der Abteilung, setzt Beiträge und Gebühren fest, beschließt über Satzungsänderungen und entlastet den Vorstand.

(2) Jede Mitgliederversammlung wird durch den Abteilungsvorstand schriftlich in den ersten zwei Monaten eines jeden Jahres mit einer Einladungsfrist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

(3) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich mit Begründung an den Vorstand zu richten. Die Anträge sind nach Eingang und Kenntnisnahme durch den Abteilungsvorstand den Mitgliedern durch Aushang bekannt zu geben.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der erschienen Mit- glieder und Ehrenmitglieder erforderlich, wobei Stimmenthaltungen wie Ablehnung zählt.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt den Abteilungsvorstand.

(7) Die Mitgliederversammlung berät und verabschiedet den Haushaltsplan der Abteilung, der vom Geschäftsführer und Kassierer nach Besprechung mit dem Abteilungsvorstand vorgelegt wird.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird in der nachfolgenden Mitgliederversammlung vorgelesen und den Mitgliedern zur Genehmigung vorgelegt. Auf Wunsch kann ein Mitglied die Niederschrift einsehen.

(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichem Antrag von mindesten 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Abteilungsleiter,

b) dem Geschäftsführer,

c) dem Kassierer, der gleichzeitig stellvertretender Abteilungsleiter ist,

d) dem Sportwart und

e) dem Damenwart.

Eine Beschreibung und Aufgabenabgrenzung der Vorstandsämter befindet sich im Anhang II zu dieser Abteilungsordnung.

(2) Die Amtszeit eines jeden Vorstandsmitgliedes beträgt zwei Jahre.

(3) Der Vorstand führt die Abteilungsgeschäfte.

(4) Der Abteilungsleiter oder sein Vertreter leiten die Sitzungen des Vorstandes.

(5) Gesetzlicher Vertreter der Abteilung ist der Abteilungsleiter und der Geschäftsführer sowie der stellvertretende Abteilungsleiter, wobei jeweils 2 der genannten gemeinschaftlich die Abteilung nach außen vertreten. (§ 26 BGB)

(6) Die Auszahlungen der im Finanzplan vorgesehenen oder mit dem Vorstand abgestimmten Be- träge nimmt der Kassierer unter Beachtung üblicher Formalitäten (Original-Quittungen) selbständig vor. Im Bankverkehr muss bei Abhebungen der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter oder der Geschäftsführer die zweite Unterschrift leisten.

(7) Scheidet der Abteilungsleiter oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, ist innerhalb von zwei Monaten durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung eine Neuwahl einzuberufen.

(8) Der Vorstand muss auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes zusammentreffen. Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der Abteilungsleiter oder sein Stellvertreter.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Abteilungsleiter oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

(9) Die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes kann jederzeit erfolgen. Hierüber entscheidet die einfache Mehrheit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, die gleichfalls über die Neuwahl zu entscheiden hat.

§ 9 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus mindesten 11 und äußerstenfalls 13 Mitgliedern, die auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt werden.

(2) Der Beirat besteht aus:

a) dem Jugendwart

b) dem Pressewart

c) dem Sozialwart

d) dem Gerätewart

e) zwei Kassenprüfern

f) Festausschuss (bestehend aus drei bis fünf Personen)

g) Konfliktrat (bestehend aus zwei Personen)

Eine Beschreibung und Aufgabenabgrenzung der Beiratsämter befindet sich im Anhang III zu dieser Abteilungsordnung.

(3) Die Amtszeit eines jeden Beiratsmitgliedes beträgt ein Jahr.

(4) Der Beirat berät den Abteilungsvorstand in allen Angelegenheiten.

(5) Der Beirat wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden, der den Beirat auf Vorstandssitzungen vertritt.

(6) Der Konfliktrat muss vor beabsichtigten Disziplinarmaßnahmen des Vorstandes gehört werden.

§ 10 Jugendversammlung

(1) Die Jugendversammlung setzt sich zusammen aus allen Jugendlichen der Abteilung bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres.

(2) Die Versammlung hat den Zweck, den Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, in ihrem Rahmen über die eigenen Probleme zu diskutieren und über den von ihnen in Vorschlag gebrachten Jugendwart dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten.

(3) Der Jugendwart ist ständiger Vertreter der Abteilung in den Jugendversammlungen des Tischtennisverbandes Nordrhein-Westfalen.

§ 11 Kassenprüfer

(1) Die Jahreshauptversammlung wählt jedes Jahr zwei Mitglieder, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, zu Kassenprüfern.

(2) Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung die gesamte Buchführung mit sämtlichen Unterlagen der Abteilung einzusehen und hierüber in der Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten.

(3) Auf Verlagen ist ihnen jederzeit nach vorheriger Absprache mit dem Kassierer Einblick in die Geschäftsbücher der Abteilung zu gewähren.

§ 12 Beiträge

(1) Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Antrag für die Beitragserhöhung ist mit der Einladung zur Abteilungsversammlung bekanntzugeben.

(2) Auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand den Jahresbeitrag stunden bzw. ganz oder teilweise erlassen, wenn das der Billigkeit entspricht oder das Mitglied zur Zahlung nicht in der Lage ist.

§ 13 Auflösung

(1) Über die Auflösung der Abteilung kann nur eine Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschließen, wenn mindestens 2/3 der nach § 5 2. möglichen Stimmen vertreten sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist zu dem gleichen Zweck frühestens nach einer Woche unter Beachtung der Einberufungsfrist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder die Auflösung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschließen kann.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Abteilung ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Zur genaueren Beschreibung und Aufgabenabgrenzung der in dieser Abteilungsordnung aufgeführten Vorstands- und Beiratsämter ist ein Anhang beigefügt, der Bestandteil der Abteilungsordnung ist.

(2) Die Abteilungsordnung tritt nach Abstimmung durch die Mitgliederversammlung und nach Genehmigung durch den Vorstand des Hauptverein FC Schalke 04 e.V. in Kraft.

(3) Durch seinen Eintritt in die Abteilung erkennt jedes Mitglied diese Abteilungsordnung an.

(4) Diese Abteilungsordnung tritt nach Abstimmung durch die Mitglieder der Abteilung sowie der Zustimmung des Vorstandes des Hauptvereins in Kraft.

Anhang

I.         Allgemeines

Jedes Mitglied hat sich so zu verhalten, dass es zum Gelingen des sportlichen Zusammenlebens beiträgt und das Ansehen der Abteilung mehrt.

Jede Mannschaft wählt vor der Saison einen Spielführer, der Ansprechpartner für den Sportwart ist. Der Spielführer ist für die ordnungsgemäße Abwicklung eines Heimspiels verantwortlich, sorgt für die notwendigen Aufräumarbeiten und meldet die Spielergebnisse beim Presse- und Sportwart. Alle Mannschaftsmitglieder unterstützen den Spielführer bei diesen Aufgaben.

Um die Rechte und Pflichten bei der Ausübung eines Amtes innerhalb der Abteilung klar zu bezeichnen, wird im Folgenden für jedes Amt eine Aufgabenbeschreibung und -abgrenzung vorgenommen:

 

II.       Vorstand
A.        Abteilungsleiter, stellv. Abteilungsleiter
Der (stellv.) Abteilungsleiter koordiniert die Arbeit der einzelnen Organe. Er vertritt die Abteilung nach außen, indem er an Besprechungen im Kreis, Bezirk und WTTV teilnimmt und die Abteilung gegenüber dem Hauptverein repräsentiert. Der (stellv.) Abteilungsleiter lädt zu den Monats- und Jahreshauptversammlungen ein, stellt eine Tagesordnung zusammen und leitet die Sitzung. Er pflegt den Kontakt zu anderen Vereinen und koordiniert die Organisation von Ausflügen, Reisen und Turnierveranstaltungen.

 

B.        Geschäftsführer
Der Geschäftsführer besorgt die laufenden Angelegenheiten der Abteilung außerhalb des Spielbetriebs. Er hält die dauernde Verbindung zur Geschäftsstelle des Hauptvereins und holt die dort lagernde Post. Er beteiligt sich in Zusammenarbeit mit dem (stellv.) Abteilungsleiter an Verhandlungen über finanzielle Belange mit dem Hauptverein. Der Geschäftsführer bemüht sich um Sponsoren und Werbepartner und pflegt den Kontakt zu diesen. Er führt nach Maßgabe des Vorstands die Verhandlungen mit einzelnen Spielern. Die Beschaffung der Ausstattung der Damen- und Herrenmannschaften mit Sportbekleidung wird vom Geschäftsführer organisiert.

 

C.       Kassierer
Der Kassierer nimmt die Begleichung ausstehender Zahlungen vor. Er verwaltet die Konten und das Barvermögen der Abteilung. Der Kassierer führt eine Ein- und Ausgabenrechnung und erstellt eine Abschlussbilanz zum 31.12. eines jeden Jahres. Die Aufstellung eines Haushaltsplans für die Jahreshauptversammlung nimmt er zusammen mit dem Geschäftsführer vor. Er verwaltet und pflegt die Mitgliederdaten (Zu- und Abgänge, persönliche Daten, Beiträge, etc.). Der Kassierer erhält alle Rundschreiben vom Kreis, Bezirk und WTTV.

 

D.        Sportwart
Der Sportwart leitet den Trainings- und Spielbetrieb der Abteilung. Er sammelt und meldet die Abteilungsbeteilung an Mannschaftsmeisterschaften und Pokalwettbewerben sowie Stadt-, Kreis- und Bezirksmeisterschaften. Der Sportwart legt nach Einberufung einer Spielersitzung bis zwei Wochen vor dem jeweiligen Wechseltermin die Mannschaftsaufstellungen fest. Dazu verwaltet und veröffentlicht er die Bilanzen aller Spieler und nimmt sportliche Ehrungen vor. Der Sportwart ist für die Trainingsgestaltung im Seniorenbereich zuständig und führt abteilungsinterne Turniere durch. Er erhält alle Rundschreiben vom Kreis, Bezirk und WTTV.

E.        Damenwart
Der Damenwart betreut das Training und den Spielbetrieb der weiblichen Spielerinnen im Seniorenbereich, deren Interessen er im Vorstand vertritt. Er legt in Zusammenarbeit mit dem Sportwart sowie einer Spielersitzung bis zwei Wochen vor dem jeweiligen Wechseltermin die Mannschaftsaufstellungen fest.

 

III.    Beirat
A.        Pressewart
Der Pressewart informiert die Öffentlichkeit über Spielergebnisse, Aktivitäten und Veranstaltungen der Abteilung. Er sammelt alle Ergebnisse eines Spieltages und gibt sie an die übergeordneten Stellen in Kreis, Bezirk und WTTV weiter. Der Pressewart schreibt Berichte zur Veröffentlichung in vereinsinternen und -externen Medien und pflegt den Kontakt zur Presse. Er sammelt Pressemitteilungen und Tabellen aus den lokalen Zeitungen und hängt diese aus.

 

B.        Sozialwart
Der Sozialwart übergibt Grüße und Präsente der Abteilung bei sportlichen und privaten Jubiläen und Ehrentagen. Dazu verwaltet er entsprechende Daten.

 

C.        Gerätewart
Der Gerätewart kontrolliert den Zustand und die Funktionstüchtigkeit der Spielgeräte und stellt die Versorgung mit Netzen, Bällen, Spielbögen, etc. sicher. Dazu ist er berechtigt, Einkäufe bis zu einem Wert von 250 € ohne Rücksprache mit dem Vorstand selbständig zu tätigen.

 

D.       Kassenprüfer
siehe § 11

 

E.        Festausschuss
Der Festausschuss übernimmt die Organisation und Durchführung von abteilungsinternen Festveranstaltungen, Reisen und Turnieren.

 

F.        Jugendwart
Der Jugendwart organisiert das Training und den Spielbetrieb im Nachwuchsbereich und sammelt und meldet die Beteiligung an Mannschaftsmeisterschaften und Pokalwettbewerben sowie Stadt-, Kreis- und Bezirksmeisterschaften. Er verwaltet und veröffentlicht die Bilanzen aller Nachwuchsspieler und stellt die Mannschaften auf. Er führt auch die abteilungsinternen Turniere in diesem Bereich durch und organisiert dessen Ausstattung mit Sportbekleidung.

Der Jugendwart ist der Vertreter der Abteilung auf Tagungen und Sitzungen im Jugend- Kreis und -Bezirk.

 

G.       Konfliktrat
Der Konfliktrat berät bei allen Streitigkeiten in der Abteilung den Vorstand. Er widmet sich in seiner Sitzung den Konfliktparteien und hört diese an. Über die Sitzung führt der Konfliktrat Protokoll und spricht für den Vorstand eine Empfehlung aus. An der Sitzung des Konfliktrates können auch Vorstandsmitglieder teilnehmen. Der Konfliktrat kann eigenständig entscheiden, ob noch weitere Personen (Zeugen, Sachverständige etc.) zur Sitzung zugelassen werden.

Jedes Mitglied hat das Recht den Konfliktrat anzurufen, der dann binnen 14 Tagen eine Sitzung einberuft.

 

 

IV.   Höhe der Beiträge und Gebühren, Erhebungen
A.        Gebühren
Die einmalige Aufnahmegebühr für die Aufnahme in den Hauptverein beträgt € 5,-.

 

B.       Beiträge
Der Beitrag beträgt zurzeit jährlich für:

 

0 – 6 Jahre                                               € 60,-

7 – 17 Jahre                                             € 78,-

18 – 29 Jahre                                           € 84,-

30 – 60 Jahre                                           € 108,-

Ab 61 Jahren                                            € 48,-

 

Passiv 0 – 6 Jahre                                       €  3,-

Passiv 7 – 17 Jahre                                     € 12,-

Passiv 18 – 29 Jahre                                   € 25,-

Passiv 30 – 60 Jahre                                   € 50,-

Passiv Ab 61 Jahren                                    € 35,-

 

C.       Erhebung
Die Betragserhebung erfolgt jährlich im Voraus durch Bankeinzug oder Überweisung. Der Beitrag wird zu Beginn eines Jahres fällig und wird vom Hauptverein eingezogen.