Stadionordnung der VELTINS-Arena und des Parkstadions

Die Grundstücks- und Stadionordnung ist sozusagen die Hausordnung der VELTINS-Arena. Ihr Regelwerk dient vor allem der Sicherheit der Besucher, denn es bietet eine rechtliche Absicherung, die verhindern soll, dass Zuschauer gefährdet oder verletzt bzw. Gewalttätigkeiten ausgeübt werden – und zwar vorbeugend.

VELTINS-Arena

Mit dem Zutritt zum räumlichen Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung der VELTINS-Arena und des Parkstadions (vgl. § 1 Abs. 1 dieser Grundstücks- und Stadionordnung) erkennen die Besucher der VELTINS-Arena, des Parkstadions und des von der Grundstücks- und Stadionordnung erfassten Geländes die Geltung der Grundstücks- und Stadionordnung an. Die Besucher verpflichten sich zur Einhaltung der Grundstücks- und Stadionordnung gegenüber dem jeweiligen Veranstalter. Veranstalter von Heimspielen der Mannschaften des Fußball-Clubs Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. (nachfolgend auch „Schalke 04“) ist Schalke 04. Hinsichtlich anderer Veranstaltungen ist der Veranstalter auf den Tickets, in der Veranstaltungsbeschreibung und dem Bestellformular auf veltins-arena.de und schalke04.de sowie in den offiziellen Werbematerialien zu der jeweiligen Veranstaltung bezeichnet.

Die Grundstücks- und Stadionordnung als Download

§ 1 Geltungsbereich

1. Der räumliche Geltungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung erstreckt sich auf die Bereiche der VELTINS-Arena, des Parkstadions der Nahverkehrsanlage an der Kurt-Schumacher-Straße, des Parkstadions einschließlich der Zuwegungen und Grünflächen südlich der BAB A2, der Parkplatzanlagen nördlich der Willy-Brandt-Allee und westlich der Adenauerallee. Der Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Stadionordnung ist, mit einer durchgehenden Linie gekennzeichnet. Der Teilbereich der VELTINS-Arena, der durch eine Umzäunung eingefriedet ist, ist durch eine gestrichelte Linie im Lageplan dargestellt. Ausgenommen vom Geltungsbereich werden das Kinocenter, das Sport-Paradies, die Gesamtschule Berger Feld, das Kinderhaus „Rasselbande“, die REHA-Klinik, das Hotel sowie das Katastrophenschutzzentrum.

2. Die Grundstücks- und Stadionordnung gilt an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen, die in der VELTINS-Arena, dem Parkstadion oder auf den Nebenanlagen (Parkplätze, Nahverkehrsanlage) stattfinden.

3. Diese Stadionordnung kann auch von der Polizei oder den Ordnungsbehörden durchgesetzt werden.

§ 2 Zugelassener Personenkreis

In dem eingefriedeten Bereich der VELTINS-Arena, des Parkstadions bzw. einem etwaig eingefriedeten anderweitigen Veranstaltungsbereich im räumlichen Geltungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung dürfen sich an Veranstaltungstagen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.

§ 3 Eingangskontrollen

1. Jeder Besucher ist beim Betreten des eingefriedeten Bereiches der VELTINS-Arena, des Parkstadions bzw. des eingefriedeten Veranstaltungsbereiches verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters, der Polizei oder den Dienstkräften der Ordnungsbehörden seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

2. Besucher, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können oder gegen die ein für Sportveranstaltungen örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist, sind vom Betreten der Stadionanlage sowie des eingefriedeten Veranstaltungsbereiches bei den entsprechenden Sportveranstaltungen ausgeschlossen. Sie werden vom Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters, von den Dienstkräften der Polizei oder der Ordnungsbehörden zurückgewiesen oder aus dem eingefriedeten Bereich der VELTINS-Arena bzw. des Parkstadions verwiesen, wenn sie dort angetroffen werden.

3. Besucher, die unter alkohol- oder drogenbedingten Ausfallerscheinungen leiden oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 5 der Grundstücks- und Stadionordnung mitführen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters nicht einverstanden sind, sind ebenfalls ausgeschlossen. Generell vom Zutritt zur VELTINS-Arena, des Parkstadions bzw. einem etwaig eingefriedeten anderweitigen Veranstaltungsbereich im Geltungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung sind Besucher ausgeschlossen, bei denen ein Alkoholgehalt von mehr als 1,6 Promille festgestellt wird.

4. Gegenüber Besuchern, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt werden, dass gegen sie für Sportveranstaltungen ein örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist oder die unter alkohol- oder drogenbedingten Ausfallerscheinungen leiden oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 5 mit sich führen, ist der Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters mit deren Zustimmung berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes Nachschau in Kleidungsstücken und Behältnissen zu halten, Feststellungen zur Alkohol- oder Drogenbeeinflussung auch mit Einsatz technischer Mittel zu treffen oder im Falle eines möglicherweise bestehenden Stadionverbotes die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen.

5. Wer die Zustimmung nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 nicht erteilt, wird vom Betreten des eingefriedeten Bereiches der VELTINS-Arena, des Parkstadions bzw. eines etwaig eingefriedeten anderweitigen Veranstaltungsbereiches im Geltungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung ausgeschlossen und zurückgewiesen oder aus dem eingefriedeten Bereich verwiesen, wenn er dort angetroffen wird.

6. Der Verein FC Schalke 04 spricht sich gegen rassistische, gewaltverherrlichende, homophobe, antisemitische, links- und rechtsextreme Tendenzen aus. Daher können Personen, die insbesondere von ihrem äußeren Erscheinungsbild in Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung den Eindruck einer extremen Haltung erwecken, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere eine typische Bekleidung, auch mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen die Haltung des Trägers deutlich machen. Weiterhin können Personen, die eine solche extreme Haltung durch Fahnen, Propagandamaterial oder Ausrufe darstellen, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden.

§ 4 Verhalten im Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung

1. Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Grundstücks- und Stadionordnung hat sich jeder so zu verhalten, dass weder andere Personen noch Gegenstände von bedeutendem Wert gefährdet, beschädigt oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden.

2. Jedermann hat den Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Veranstalters, der Dienstkräfte der Polizei, der Ordnungsbehörden, der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.

3. Die Besucher dürfen nur den ihnen zugewiesenen Platz einnehmen und auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Veranstalters, den Dienstkräften der Polizei oder der Ordnungsbehörden andere, gegebenenfalls auch in anderen Blöcken gelegene Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen.

4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

5. Während der laufenden Veranstaltungen ist es untersagt, im Sitzplatzbereich zu stehen.

6. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren werden die VELTINS-Arena und der eingefriedete Bereich der VELTINS-Arena, das Parkstadion sowie ggf. ein etwaig eingefriedeter anderweitiger Veranstaltungsbereich im Geltungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung videoüberwacht.

7. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bei Fußballveranstaltungen das Tragen eines Gasttrikots in der Nordkurve unerwünscht ist.

§ 5 Verbote

1. Besuchern, die sich im Geltungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung befinden, ist das Mitführen folgender Sachen untersagt:
a. Waffen sowie andere gefährliche Gegenstände, die geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder hervorzurufen bzw. zur Beschädigung von Sachen geeignet oder bestimmt sind;
b. Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren;
c. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
d. Flaschen (auch PET-Flaschen), Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind; erlaubt ist die Mitnahme alkoholfreier Getränke bis zu 0,5 Liter als „Tetra-Pak“;
e. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Rucksäcke und Taschen größer als DIN-A4-Format;
f. Feuerwerkskörper, Raketen, bengalisches Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
g. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger sind als zwei Meter oder deren Durchmesser größer ist als drei Zentimeter, sowie großflächige Spruchbänder, Doppelhalter und größere Mengen von Papier oder Tapetenrollen;
h. mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente;
i. Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung;
j. Laser-Pointer;
k. alkoholische Getränke aller Art;
l. Drogen;
m. Tiere;
n. gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, antisemitisches sowie links- und rechtsradikales Propagandamaterial;
o. sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind;
p. Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern;
q. Fotoapparate, Videokameras sowie sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt);
r. Fanutensilien, soweit diese zur Provokation anderer Fangruppen genutzt werden.
s. Powerbanks (ab einer Größe von 10x7x3cm)

2. Den Besuchern ist weiterhin verboten:
a. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Maste aller Art, Dächer einschließlich etwaiger Abspannvorrichtungen und Verankerungen, Bäume, Hecken oder Straßenbegleitgrün sowie Pflanzflächen jeglicher Art zu besteigen oder zu übersteigen;
b. Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten sowie Standorte oder Plätze zu belegen, die der Veranstalter nicht für den Aufenthalt von Besuchern vorgesehen hat;
c. das Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen;
d. das Nächtigen;
e. Sitze zu besteigen;
f. sichtbehindernde Transparente mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen;
g. mit Gegenständen zu werfen;
h. Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalisches Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften;
i. ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und die privatrechtliche Gestattung des Veranstalters Waren feilzubieten und zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen sowie Eintrittskarten zu verkaufen;
j. bauliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen;
k. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die vom Geltungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung erfassten Anlagen in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;
l. gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische sowie -links und rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder sonstiges Verhalten zu diskriminieren;
m. in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen;

3. Es ist verboten, Sachen die im Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung nicht mitgeführt werden dürfen, dort feilzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise anderen zu überlassen.

4. Es ist ferner verboten, Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege einzuengen und Verkaufsstände auf Grünflächen aufzustellen.

5. Ebenso ist es verboten, sich im Umfeld und bei Veranstaltungen im Sinne dieser Grundstücks- und Stadionordnung mit anderen zusammenzurotten. Eine Zusammenrottung liegt vor, wenn mehrere Personen zu einem gemeinschaftlichen Handeln mit erkennbarem Willen auf Störung des öffentlichen Friedens zusammentreten.

6. Das gewerbsmäßige Pfandsammeln ist im Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung untersagt.

§ 6 Zuwiderhandlungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschrift des § 5 dieser Grundstücks- und Stadionordnung handelt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus der VELTINS-Arena, des Parkstadions und dem weiteren Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die unter alkohol- oder drogenbedingten Ausfallerscheinungen leiden.

2. Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Stadionanlage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung gegen die Grundstücks- und Stadionordnung verstoßen, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Betretungsverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den Bereich der VELTINS-Arena bzw. des Parkstadions beschränkt oder mit bundesweiter Wirksamkeit für Fußballveranstaltungen auch in anderen Stadien ausgesprochen werden.

3. Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden.

4. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und in Gewahrsam genommen und, soweit sie für ein Ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung an diejenige Person herausgegeben, bei der sie sichergestellt worden sind.

Ausgenommen von der Rückgabe sind Gegenstände aus § 5 Abs.1 Buchstaben a, b, f, l, o.

§ 7 Vertragsstrafen/Verbandsstrafen

1. Der Besucher ist verpflichtet, an den Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 € zu zahlen, wenn er innerhalb des Geltungsbereiches dieser Grundstücks- und Stadionordnung:
a. außerhalb der dort vorgesehenen Toilettenanlagen uriniert,
b. an Gebäudebestandteilen oder Zubehör der VELTINS-Arena oder des Parkstadions (z. B. Zäune, Fahnenstangen, Mülleimer, Hinweisschilder etc.) Aufkleber, Plakate oder Zettel klebt,
c. innerhalb der ausgewiesenen Rauchverbotszonen raucht.

2. Der Veranstalter ist berechtigt, von Besuchern, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung Zugang zur VELTINS-Arena, zum Parkstadion oder zu einem anderen eingefriedeten Bereich innerhalb des Geltungsbereiches der Grundstücks- und Stadionordnung oder zu einem anderen Block oder Platz verschafft haben, als auf ihrem Ticket ausgewiesen ist, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 300,00 € zu verlangen, es sei denn, der Verstoß erfolgte schuldlos. Die Vertragsstrafe wird vom Veranstalter nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.

3. Führt der Besucher pyrotechnische Gegenstände (z. B. Bengalo-Fackeln, Leuchtraketen) innerhalb der VELTINS-Arena, des Parkstadions oder auf dem weiteren vom Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung erfassten Gelände mit sich, zündet er diese oder ist er beim Zünden behilflich, verwirkt er gegenüber dem Veranstalter eine Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Veranstalter nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.

4. Wirft der Besucher in der VELTINS-Arena, dem Parkstadion bzw. auf dem vom Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung erfassten Gelände Gegenstände (z. B. Bierbecher oder Feuerzeuge) auf andere Zuschauer oder das Spielfeld, verwirkt er gegenüber dem Veranstalter eine Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Veranstalter nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.

5. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Veranstalters, der Dienstkräfte der Polizei, der Ordnungsbehörden, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder des Stadionsprechers nicht befolgt oder entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 4 Auf- und Abgänge oder Rettungswege versperrt, verwirkt eine Vertragsstrafe in einer Höhe von bis zu 1.000,00 €. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Veranstalter nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft. Etwaige Schadenersatzansprüche bleiben unberührt, werden jedoch gegebenenfalls auf die Vertragsstrafe angerechnet.

6. Die Regelungen dieser Grundstücks- und Stadionordnung dienen dem Schutz der Rechtsgüter von Spielern, Zuschauern und allen anderen bei Veranstaltungen in der VELTINS-Arena, dem des Parkstadion bzw. auf dem vom Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung erfassten Gelände anwesenden Personen, der Rechtsgüter von Personen, die zwangsläufig oder zufällig mit solchen Veranstaltungen in Berührung geraten, sowie der Rechtsgüter der an dem jeweiligen Spiel beteiligten Vereine (insbesondere auch vor der Verhängung von Verbandsstrafen wegen des Fehlverhaltens von Zuschauern).

7. Der Veranstalter weist darauf hin, dass von Verbänden (DFB, DFL, UEFA) erhebliche Verbandsstrafen verhängt werden, wenn Zuschauer in der VELTINS-Arena oder im des Parkstadion pyrotechnische Gegenstände zünden oder Gegenstände auf andere Zuschauer oder das Spielfeld werfen. Der Veranstalter bzw. der Gastverein ist berechtigt, im Wege des Schadenersatzes diese Verbandsstrafen vom Besucher, der die pyrotechnischen Gegenstände gezündet hat oder beim Zünden behilflich war bzw. die Gegenstände geworfen hat, ersetzt zu verlangen.

§ 8 Umfang der Haftung des Veranstalters

1. Die Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie wird durch diese Stadionordnung nicht beschränkt. Durch diese Stadionordnung nicht beschränkt wird ferner die Haftung des Veranstalters für Schäden beruhend auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Liegt keiner der vorgenannten Fälle vor, ist die Haftung des Veranstalters für Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages also überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher vertraut und vertrauen darf (vertragswesentliche Pflicht), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen.

2. Soweit die Haftung für Schäden in § 8 Abs. 1 begrenzt ist, gilt dies auch für eine etwaige Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Veranstalters.

§ 9 Bild- und Tonaufnahmen

1. Jeder Besucher einer Veranstaltung in der VELTINS-Arena sowie auf dem vom Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung erfassten Gelände willigt darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen.

2. Die Rechte des Veranstalters aus Abs. 1 gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit.

§ 10 Ausnahmeregelungen

Im Einvernehmen mit dem Veranstalter, der Polizei und der Feuerwehr kann einzelnen Besuchern der VELTINS-Arena bzw. des Parkstadions gestattet werden, größere als in § 5 Abs. 1g genannte Fahnen mit sich zu führen. Der Veranstalter behält sich ferner vor, im Einvernehmen mit der Polizei und der Feuerwehr abweichende Einzelfallregelungen bezogen auf großflächige Spruchbänder und/oder Megafone/Trommeln zu treffen. Voraussetzung ist ein von den betreffenden Besuchern rechtzeitig vorher gestellter Antrag beim Veranstalter.

§ 11 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und in weiblicher Form.

§ 12 Schlussbestimmung

Diese Grundstücks- und Stadionordnung tritt am 01.07.2022 in Kraft.