Satzung Auf Schalke eG

1. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: Auf Schalke eG

(2) Der Sitz der Genossenschaft ist Gelsenkirchen.

(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder sowie deren sozialer oder kultureller Belange, insbesondere die langfristige Förderung des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. und die Erhaltung der Unabhängigkeit des Vereins für seine Fans und Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.

(2) Gegenstand des Unternehmens sind Investitionen in lnfrastrukturprojekte, insbesondere eine Beteiligung am Stadion, einem Nachwuchsleistungszentrum sowie einem Erlebnis- und Fanzentrum. Weiterhin erfolgen Aktivitäten zur Förderung der Fankultur, wie beispielsweise eigenes Merchandising oder die Organisation von Fußballspielen.

(3) Die Genossenschaft ist berechtigt, andere Unternehmen zu errichten und zu erwerben sowie sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. Sie ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten.

(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

2. Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:

a) natürliche Personen, die Mitglied beim FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. sind;
b) Personengesellschaften,
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

(2) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der
Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt.

(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:¹

a) eine unbedingte Beitrittserklärung des Beitrittswilligen und
b) die Zulassung durch den Vorstand.

(4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe h) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

 

¹ Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Antragsteller ein Ausdruck der Satzung angeboten wird.

Die Mitgliedschaft endet durch

– Kündigung (§ 5 Abs. 1),
– Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1),
– Tod eines Mitglieds (§ 7),
– Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8),
– Ausschluss (§ 9).

(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren schriftlich kündigen.

(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren kündigen.

(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied ist oder wird.

(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des§ 76 Abs. 2 GenG der Zustimmung des Vorstands.

(1) Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über.

(2) Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der Frist erfüllt. Das Ende der Frist zur Erfüllung der Voraussetzungen ist das Ende des nachfolgenden Geschäftsjahres. Wird der Erblasser durch mehrere Erben beerbt, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf den Erbfall folgenden Geschäftsjahres, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einem Miterben überlassen wird. Die Überlassung ist wirksam mit Eintragung des Miterben in die Mitgliederliste; zu diesem Zweck muss die Überlassung von den Miterben rechtzeitig schriftlich dem Vorstand angezeigt werden. Der Miterbe muss die Voraussetzungen innerhalb der vorstehenden Frist erfüllen.

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn

a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat;
c) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde;
d) wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
e) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;
f) es ein eigenes, mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt;
g) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.

(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.

(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.

(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, noch die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen, sowie Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.

(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens(§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.

(2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Auszahlung ist ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital (§ 37 Abs. 9) unterschritten würde. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben
aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.

(3) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

Jedes Mitglied hat das Recht,

a) an der Generalversammlung teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen(§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gemäߧ 28 Abs.4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gemäß § 28 Abs.2 einzureichen;
e) Nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen. Das Mitglied hat insbesondere

a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die geltenden allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einzuhalten;
c) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln;
d) auf Anforderung die für die Genossenschaft erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Auskünfte werden von der Genossenschaft vertraulich behandelt;
e) der Genossenschaft jede Änderung der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse seines Unternehmens unverzüglich mitzuteilen;
f) ein der Kapitalrücklage (§ 39 a) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen

3. Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind:

A. der Vorstand
B. der Aufsichtsrat
C. die Generalversammlung

3.1 Der Vorstand der Genossenschaft

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.

(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des§ 15.

(1) Sind zwei Vorstandsmitglieder bestellt, so sind sie stets einzelvertretungsberechtigt. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Der Vorstand hat insbesondere

a) die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen;
b) die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;
c) sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden;
d) eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrats aufzustellen, die vom Vorstand einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;
e) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;
f) ordnungsmäßige Inventuren vorzunehmen und ein lnventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahresaufzustellen;                                                                                g) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;
h) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden, sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen, sowie für die ihm nach Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen;
i) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen;
j) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen Prüfungsverband hierüber zu berichten;
k) dem gesetzlichen Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtzeitig Mitteilung zu machen.

Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft – insbesondere im Hinblick auf etwaige Risiken-, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung zu unterrichten.

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt, wobei ein Mitglied immer auch Vorstandsmitglied des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. sein soll. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.

(2) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrates werden durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter, abgegeben. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.

(3) Die Bestellung nicht hauptamtlicher Vorstandsmitglieder ist auf drei Jahre befristet. Wiederbestellung ist zulässig.

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder mitwirken. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig.

(2) Vorstandssitzungen können auch ohne körperliche Anwesenheit an einem Sitzungsort mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (virtuelle Sitzung), wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unter denselben Voraussetzungen kann eine Vorstandssitzung  sowohl durch körperliche Anwesenheit am Sitzungsort als auch ohne körperliche Anwesenheit an diesem Ort mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (hybride Sitzung). Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.

(3) Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(4) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten oder Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen. Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann die Teilnahme im Einzelfall ausgeschlossen werden. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen.

Die Gewährung von Krediten oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen an Mitglieder des Vorstands, deren Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährige Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.

3.2 Der Aufsichtsrat der Genossenschaft

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.

(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.

(3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.

(4) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

(5) Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder sollen im Regelfall keine Vergütung beziehen. Die Generalversammlung kann abweichend hievon eine Vergütung für einzelne Aufsichtsratsmitglieder festlegen. Dies kann beispielweise dann erforderlich sein, wenn nur so geeignete Kandidaten mit Fachexpertise für den Aufsichtsrat gewonnen werden können. Ein Auslagenersatz für die Aufsichtsratstätigkeit ist davon unabhängig möglich.

(7) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.

(8) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(1) Über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung.

(2) Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats,

a) der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen;
b) der Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen;
c) der Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in Höhe von mindestens EUR 100.000 jährlich oder einmalige Verpflichtungen in Höhe von mindestens EUR 500.000 für die Genossenschaft begründet werden;
d) die Verwendung von Rücklagen gemäߧ§ 39, 39 a;
e) den Beitritt zu und den Austritt aus genossenschaftlichen Organisationen und Verbänden;
f) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung,
g) Erteilung und Widerruf der Prokura;
h) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.

(3) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 2 entsprechend. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und § 25 Abs. 4 sind entsprechend anwendbar, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats und kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.

(4) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.

(5) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats mitwirken.

(6) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die ¾-Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.

(7) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten§ 19 Abs. 3 und§ 25 Abs. 6 entsprechend.

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden durch den FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. aus dem Kreis der gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. entsendet. Vier weitere Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Die Mitglieder des
Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. Der FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. ist jederzeit berechtigt, eine erfolgte
Entsendung aufzuheben.

(2) Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossenschaft eingehen. Jeder Wahlberechtigte muss die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt im Übrigen § 33.

(3) Die Generalversammlung wählt bei jeder Aufsichtsratswahl gleichzeitig bis zu vier Ersatzmitglieder; für deren Wahl gelten die Bestimmungen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern entsprechend. Das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen tritt im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds an dessen Stelle.

(4) Die Amtsdauer beträgt in der Regel vier Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Die Generalversammlung kann für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtsdauer bestimmen. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Das Amt endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied der Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft bzw. der anderen juristischen Person oder Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis beendet ist.

(6) Scheiden gewählte Mitglieder im laufe ihrer Amtszeit aus und können diese nicht durch gewählte Ersatzmitglieder ersetzt werden, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern.
Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.

(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie für beide Stellvertreter. Der Vorsitzende soll aus dem Kreis der entsendeten Mitglieder des Aufsichtsrates des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. stammen. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit
über die Amtsverteilung neu zu beschließen.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt und/oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied
einberufen.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie ein weiteres entsendetes Mitglied, mitwirkt. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einer ¾-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen
entscheidet bei Stimmengleichheit das Los; § 33 gilt entsprechend.

(4) Aufsichtsratssitzungen können auch ohne körperliche Anwesenheit an einem Sitzungsort mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (virtuelle Sitzung), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Unter denselben Voraussetzungen kann eine Aufsichtsratssitzung sowohl durch körperliche Anwesenheit am Sitzungsort als auch ohne körperliche Anwesenheit an diesem Ort mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (hybride Sitzung). Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.

(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Die Einladung zu einer Aufsichtsratssitzung erfolgt in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, so oft dies im Interesse der Genossenschaft
notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.

(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

(7) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

3.3 Die Generalversammlung der Genossenschaft

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter aus.

(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen(§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.

(5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Regelung in § 36a bleibt unberührt.

(6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.

(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs.2 Buchst. f einen anderen Tagungsort festlegen.

(1) Die Generalversammlung wird durch den Aufsichtsrat, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. Die Rechte des Vorstands gemäß § 44 Abs. 1 GenG bleiben unberührt.

(2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmitglieder.

(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss. Bei der Einberufung sind die Tagesordnung und die Form der Versammlung bekannt zu machen.

(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es
mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.

(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Generalversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie
über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.

(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.

(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler.

Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über

a) Änderung der Satzung;
b) Beratung zum Prüfungsbericht des Prüfungsverbandes und ggfs. Beschlussfassung dazu;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer etwaigen Vergütung im Sinne von§ 22 Abs. 6;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
g) Ausschluss von Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Wahl eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche oder ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäߧ 49 des Genossenschaftsgesetzes;
k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs;
n) Auflösung der Genossenschaft;
o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
p) Einführung einer Vertreterversammlung, Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben.

(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist in folgenden Fällen erforderlich:

a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Ausschluss von Vorstandsmitgliedern aus der Genossenschaft;
e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

(3) Eine Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist in folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Rechtsform;
b) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
d) Änderung des § 24 Abs. 1 mit Bezug auf das Entsendungsrecht des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. von zwei Mitgliedern in den Aufsichtsrat

(4) Bei der Beschlussfassung zu § 31 Absatz 3 müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Tatbestände gemäß Absatz 3 beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb desselben Geschäftsjahres über diese beschließen.

(5) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.

(6) Die Absätze 4, 5 und 6 können nur unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen mit einer Mehrheit von neun Zehnteln geändert werden.

Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.

(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. Vorstand oder Aufsichtsrat können vor der Präsenzversammlung festlegen, dass Abstimmungen und Wahlen in der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden.

(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los.

(3) Wird eine Wahl geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.

(4) Wird eine Wahl offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Stehen nicht mehr Kandidaten zur Verfügung, als Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, gilt nur als gewählt, wer von mehr als der Hälfte der
am Wahlgang gültig teilnehmenden Mitglieder eine Stimme erhält (absolute Mehrheit). Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.

(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Wahl der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.

(2) Die Auskunft darf insbesondere verweigert werden, soweit

a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft und deren Kalkulationsgrundlagen bezieht;
c) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
d) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
e) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;
f) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
g) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde.

a) Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.

b) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Generalversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Form der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des
Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.

c) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der
erschienenen oder vertretenen Mitglieder beizufügen.

d) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied
der Genossenschaft zu gestatten.

Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und sich jederzeit zu äußern.

Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzveranstaltung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.

4. Eigenkapital

(1) Der Geschäftsanteil beträgt EUR 250,00 EUR.

(2) Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen.

(3) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Das Eintrittsgeld beträgt für natürliche Personen EUR 75,00, für Personengesellschaften und juristische Personen EUR 500,00.

(4) Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die freiwillige Beteiligung eines Mitglieds mit einem weiteren Geschäftsanteil darf mit Ausnahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn alle vorherigen Geschäftsanteile voll eingezahlt sind.

(5) Juristische Personen und Personengesellschaften sind verpflichtet im Rahmen Ihres Beitritts zur Genossenschaft mindestens 40 Geschäftsanteile zu zeichnen und voll einzuzahlen.

(6) Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.

(7) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.

(8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.

(9) Das Mindestkapital der Genossenschaft, das durch Rückzahlungen eines Auseinandersetzungsguthabens an ausgeschiedene Mitglieder oder durch Kündigung einzelner Anteile nicht unterschritten werden darf beträgt 90% des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben des letzten Bilanzstichtages. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde; von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient. § 6 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten.

(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10% des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags, solange die Rücklage 10% der Bilanzsumme nicht erreicht.

(3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.

(1) Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10% Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags zuzuweisen sind. Der nach Absatz 2 vom Vorstand in die weitere Ergebnisrücklage eingestellte Betrag ist anzurechnen. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 2 Buchstabe d).

(2) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in eine weitere Ergebnisrücklage einstellen. Über deren Verwendung beschließt der Vorstand.

(3) Der Generalversammlung verbleibt das Recht, die Ergebnisrücklagen zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 44 ).

Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind sie einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung(§ 23 Abs. 2 Buchstabe d). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 44).

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

5. Rechnungswesen

(1) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06.

(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am nächsten 30.06.

(1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.

(2) Der Vorstand hat gemäߧ 16 Abs. 2 Buchstabe g) den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.

(3) Jahresabschluss, Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt, im nicht öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich gemacht oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.

(4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (§ 22 Abs. 2), soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.

Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung; dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichen Rücklage(§ 38) oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 39) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Der auf das einzelne Mitglied entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.

(1) Über die Behandlung der Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.

(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.

(3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrages herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.

6. Liquidation

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mitglieder verteilt werden.

7. Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft, der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in§ 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.

8. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.

Satzung der Auf Schalke eG

Satzung [PDF-Download]