Satzung

Vereinssatzung des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V.

Stand: September 2023

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Fußballclub Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V.“, abgekürzt „FC Schalke 04 e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen-Buer und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Gelsenkirchen-Buer einzutragen.

Der Verein wurde am 4. Mai 1904 gegründet.

Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß, das Vereinssymbol zeigt ein von einem G umschlossenes S 04.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Mit Wirkung ab dem 01. Juli 2024 beginnt das Geschäftsjahr am 01. Juli eines Kalenderjahres und endet am 30. Juni des Folgejahres. In dem Zeitraum vom 01. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2024 bildet der Verein ein Rumpfgeschäftsjahr.

Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung § 6
b) Aufsichtsrat § 7
c) Vorstand § 8
d) Ehrenrat § 5
e) Sportbeirat § 9
f) Ehrenpräsidium § 4.8
g) Wahlausschuss § 6.3

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

Der Verein gibt sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein Leitbild. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51–68 der Abgabenordnung. Er erstrebt die körperliche, geistige und charakterliche Bildung seiner Mitglieder – vornehmlich der Jugend – durch planmäßige Pflege der Leibesübungen. Er macht sich zur Aufgabe, Fußball, Basketball, Handball, Leichtathletik und Tischtennis unter diesem Gesichtspunkt zu fördern, wobei die Belange des Fußballs grundsätzlich vorrangig sind. In Ergänzung der angestrebten körperlichen, geistigen und charakterlichen Bildung durch Sport fördert der Verein, insbesondere im Raum Gelsenkirchen, die Jugendhilfe, berufliche Bildung und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Die Grundsätze der Nachhaltigkeit in ihren drei Dimensionen – sozial, ökologisch und ökonomisch – bilden die Leitlinien seines Engagements. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte und verurteilt jegliche Form der Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie sexistischen oder menschenverachtenden Verhaltensweisen gegenüber anderen Menschen, insbesondere auf Grund ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, sexuellen Orientierung oder Behinderung, aktiv entgegen. In diesem Sinne ist er insbesondere bestrebt, die soziale Integration ausländischer Mitbürger zu fördern.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein kann zur Sicherstellung des Spielbetriebes Sportstätten erwerben und betreiben oder sich an Gesellschaften beteiligen, deren Zweck auf den Erwerb, die Errichtung oder den Betrieb von Veranstaltungsstätten gerichtet ist. Das Vermögen des Vereins dient ausschließlich dem in Abs. 1 festgelegten Zweck. Ansammlung und Verwendung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten können lediglich Zuschüsse an Übungsleiter oder sonst aktive Mitglieder gezahlt werden. Diese unterliegen jedoch den Amateur-Bestimmungen der übergeordneten Sportverbände. Es ist nicht zulässig, Personen durch Ausgaben zu begünstigen, die dem Zweck des Vereins fremd oder unverhältnismäßig hoch sind.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes von Nordrhein-Westfalen sowie der für die einzelnen Sportarten zuständigen Fachverbände und als Mitglied deren Satzungen unterworfen. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Austritt und Eintritt zu den Sportverbänden beschließen.

Der Verein erwirbt mit der Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesliga oder 2. Bundesliga die ordentliche Mitgliedschaft im DFL Deutsche Fußball Liga e.V. . Die Satzung, das Ligastatut und die übrigen Ordnungen des Ligaverbandes in ihrer jeweiligen Fassung sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten des Ligaverbandes sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich, es sei denn, dies wäre mit den gesetzlichen Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 ff. AO) im Einzelfall unvereinbar. Der Verein und seine Mitglieder sind der Vereinsstrafgewalt des Ligaverbandes unterworfen. Die Regelungen des zwischen dem Ligaverband und dem Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) geschlossenen Grundlagenvertrages sind für den Verein ebenfalls verbindlich.

Satzungen und Ordnungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung sind für den Verein und seine Mitglieder kraft dieser Satzung ebenfalls unmittelbar verbindlich. Dies gilt insbesondere für die DFB-Satzung, DFB-Spielordnung, DFB-Rechts- und Verfahrensordnung, DFB-Schiedsrichterordnung, DFB-Jugendordnung, DFB-Trainerordnung und die Durchführungsbestimmungen Doping mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe, Rechtsorgane und Beauftragten des DFB, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 der DFB Satzung verhängt werden. Der Verein und seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des DFB, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Vereinssanktionen ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem Zweck zudem seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedern überlassene Strafgewalt dem DFB.

Der Verein ist auch Mitglied in seinem Regional- und Landesverband. Aus der Mitgliedschaft des Vereins in Liga-, Regional- und Landesverband, die ihrerseits Mitglieder im DFB sind, und in den Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen folgt ebenfalls die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder.

§ 4 Mitglieder

Der Verein besteht aus:
1. aktiven Mitgliedern: Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres,
die eine Sportart ausüben,
2. Jugendmitgliedern: Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
3. passiven Mitgliedern: Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die
keine Sportart ausüben,
4. Ehrenmitgliedern,
5. fördernden Mitgliedern: Personen, Personengesellschaften, juristische Personen und Vereine, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen können.

4.1 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede rechtsfähige Personenvereinigung sein. Juristische Personen und rechtsfähige Personenvereinigungen können ausschließlich förderndes Mitglied sein.

Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.

Über die Aufnahme entscheidet, erforderlichenfalls nach Stellungnahme der Abteilungen, denen der Antragsteller angehören will, der Vorstand. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Die Mitgliedschaft wird mit der Zustellung der Aufnahmebestätigung und Zahlung des fälligen Jahresbeitrages wirksam.

4.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung sowie der Vereins- und Abteilungsordnungen das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Die aktiven Mitglieder dürfen Sportarten, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausüben.

Ausnahmen kann im Einzelfall der Abteilungsvorstand zulassen. Die Übernahme einer Funktion in einem anderen Sportverein ist nur mit Zustimmung des Vorstandes zulässig.

4.3 Beiträge
Art und Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Darüber hinausgehende Abteilungsbeiträge werden durch die Abteilungsversammlung festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

Eine Sonderumlage kann bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages und höchstens einmal pro Jahr erhoben werden. Die Festsetzung dieser Sonderumlage obliegt der Mitgliederversammlung. Der Ehrenrat darf auf Antrag in Härtefällen eine Beitragsbefreiung aussprechen. Mitglieder, die ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt haben ohne vom Ehrenrat befreit worden zu sein, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte für die Dauer des Verzuges ausgeschlossen.

4.4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur nach mindestens zweijähriger Mitgliedschaft und nur mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Dieser kann durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle erklärt werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände, Urkunden oder Schriftstücke unverzüglich an die Vereinsgeschäftsstelle herauszugeben.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen
a) bei Rückstand in der Zahlung der Vereinsbeiträge von mehr als drei Monaten
oder Nichterfüllung sonstiger Verpflichtungen gegenüber dem Verein,
b) bei grob unsportlichem Verhalten,
c) bei einem schweren Verstoß gegen die Vereinssatzung,
d) bei – auch im Sinne der Wertungen des Leitbildes – grob vereinsschädigendem oder unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe rassistischer oder ausländerfeindlicher Gesinnung.

4.5 Sanktionen
Verstößt ein Mitglied gegen die Vereinssatzung, fügt dem Verein oder dem
Ansehen des Vereins durch sein Verhalten Schaden zu oder verhält sich
in vorgenanntem Sinne innerhalb oder außerhalb des Vereins unsportlich
oder unehrenhaft, kann der Verein gegen das Mitglied folgende Sanktionen
verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Ordnungsgelder bis zu 150,00 €
d) Ausschluss von der Benutzung von Vereinseinrichtungen
e) Enthebung aus Vereinsämtern auf Zeit und Dauer

4.6 Zuständigkeit
Zuständig für den Ausschluss und die Verhängung von Sanktionen ist der Vorstand, soweit in der Satzung nichts anderes geregelt ist. Dieser entscheidet über den Ausschluss und die Verhängung von Sanktionen nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Ausschluss beziehungsweise die Sanktion werden mit Bekanntgabe wirksam. Gegen die Entscheidungen des Vorstands ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Alles Weitere regelt die Rechts- und Verfahrensordnung in § 5 der Satzung.

4.7 Ehrenordnung
Mitglieder, die dem Verein 25 Jahre ununterbrochen angehören, werden mit der silbernen Ehrennadel ausgezeichnet. Mitglieder, die dem Verein 50 Jahre ununterbrochen angehören, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt und mit der goldenen Ehrennadel für 50-jährige Mitgliedschaft ausgezeichnet. Die Vereinszugehörigkeit bestimmt sich stets zum Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres.

Wer sich in hervorragender Weise um die Förderung des Sports und/oder um den Verein verdient gemacht hat, kann auf Antrag von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied oder Ehrenpräsidenten ernannt, mit der bronzenen, silbernen oder goldenen Verdienstnadel oder dem goldenen Ehrenring des Vereins ausgezeichnet werden.

4.8. Ehrenpräsidium
Mitglieder, die dem Verein 20 Jahre lang ununterbrochen angehören und 10 Jahre Mitglied eines Vereinsorgans gewesen sind und die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag eines Organs auf der Mitgliederversammlung gemäß den Vorschriften von § 6.3.2 in das Ehrenpräsidium berufen werden. Eine solche Berufung ist nur durch Beschluss des Ehrenrates widerruflich. Das Ehrenpräsidium darf aus nicht mehr als 11 Mitgliedern bestehen. Es kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen. Hat die Mitgliederversammlung einen Ehrenpräsidenten ernannt, ist dieser zugleich Vorsitzender des Ehrenpräsidiums.

§ 5 Rechts- und Verfahrensordnung/Ehrenrat

5.1 Rechts- und Verfahrensordnung
Streitigkeiten vereinsrechtlicher Art, d.h. Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern sowie zwischen Mitgliedern und dem Verein, sollen vereinsintern geregelt werden. Dies betrifft sowohl Streitigkeiten aus Anlass des Ausschlusses von Mitgliedern und der Verhängung von Sanktionen gegen Mitglieder durch den Vorstand als auch Streitigkeiten, mit denen der Ehrenrat auf Antrag oder von sich aus befasst ist. Der ordentliche Rechtsweg darf in diesen Fällen erst beschritten werden, nachdem der in dieser Satzung geregelte vereinsinterne Rechtsbehelf ausgeschöpft worden ist.

Die gegen Entscheidungen des Vorstands nach § 4.4 und § 4.5 der Satzung  zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Entscheidung beim Vorstand einzulegen. Erachtet der Vorstand die Beschwerde für begründet, so hat er abzuhelfen. Andernfalls hat der Vorstand die Sache unverzüglich dem Ehrenrat zur Entscheidung zuzuleiten. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.

5.2 Ehrenrat
5.2.1 Zusammensetzung
Der Ehrenrat besteht aus fünf aktiven oder passiven, über 30 Jahre alten Mitgliedern, die mindestens fünf Jahre dem Verein angehören. Mindestens zwei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

Die Ehrenratsmitglieder dürfen keinem anderen Vereinsorgan angehören. Ihre Tätigkeit ist unabhängig und frei von Weisungen anderer Vereinsorgane.

Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, sowie dessen Stellvertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Tritt zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen eine dauernde Beschlussunfähigkeit ein, haben Aufsichtsrat und Wahlausschuss durch gemeinsamen Beschluss so viele Ehrenratsmitglieder zu bestellen, wie zur Beseitigung der Beschlussunfähigkeit bis zur nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich ist.

5.2.2 Aufgaben
Die Aufgaben des Ehrenrates ergeben sich aus der vorstehenden Rechts- und Verfahrensordnung sowie den nachfolgenden Satzungsbestimmungen.
a) Dem Ehrenrat obliegt die Überprüfung von Vereinsausschlüssen gemäß § 4.4 und Sanktionen gemäß § 4.5 der Satzung sowie die Behandlung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Verein beziehungsweise seinen Organen sowie von sonstigen vereinsinternen Streitigkeiten wie zum Beispiel solchen aus Anlass der Anfechtung von Beschlüssen der Vereinsorgane durch Mitglieder. Bei der Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben wird der Ehrenrat nur auf Antrag des Betroffenen oder eines Vereinsorgans tätig.

b) Der Ehrenrat kann darüber hinaus von sich aus tätig werden, wenn ihm grob unsportliches oder vereinsschädigendes Verhalten von Mitgliedern oder Organmitgliedern oder rechtswidriges, satzungswidriges oder leitbildwidriges Verhalten von Vereinsorganen oder Mitgliedern von Vereinsorganen bekannt wird. Darüber, ob er ein Verfahren gegen den Betroffenen einleitet, entscheidet der Ehrenrat nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Wertungen des Leitbildes. Der Ehrenrat kann Sanktionen nach § 4.4 und § 4.5 der Satzung verhängen. Entscheidungen, die der Ehrenrat fällt, ohne dass zuvor ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, können nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen sowie des Vorstandes und des Aufsichtsrates getroffen werden.

c) Der Ehrenrat hat außerdem die Aufgabe einer vereinsinternen Schlichtungsstelle. Er kann in dieser Funktion sowohl von Mitgliedern einschließlich der Mitglieder von Organen des Vereins als auch von Mitgliedern der Fanorganisationen angerufen werden, um bei vereinsbezogenen Streitigkeiten, die nicht schon unter die vorgenannten zuständigkeitsbegründenden Bestimmungen fallen, eine Einigung zu vermitteln. Der Ehrenrat wird insoweit nur auf Antrag einer Partei der Streitigkeit und auch in diesem Fall nur dann tätig, wenn die andere Partei der Streitigkeit mit der Durchführung eines Schlichtungsversuchs durch den Ehrenrat ihr Einverständnis erklärt. Findet ein erfolgreiches Schlichtungsverfahren statt, so ist der Schlichterspruch des Ehrenrates endgültig und verbindlich. Führt das Schlichtungsverfahren nicht zu einer Einigung der Parteien und einer Beilegung der Streitigkeit, erklärt der Ehrenrat die Schlichtung für gescheitert.

5.2.3 Entscheidungen
Die Entscheidungen des Ehrenrates sind dem Betroffenen und dem Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe durch Einschreiben bekanntzugeben. Kostenentscheidungen sind nicht zu treffen. Die Verfahrenskosten werden vom Verein getragen. Die Betroffenen tragen ihre eigenen Kosten einschließlich etwaiger Rechtsbeistandskosten. Der Vollzug der Entscheidungen des Ehrenrates obliegt dem Vorstand.

5.2.4 Verfahren
Der Ehrenrat entscheidet grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung, in welcher sich der Betroffene von einem schriftlich bevollmächtigten Rechtsbeistand begleiten oder vertreten lassen kann. Der Vorsitzende des Ehrenrates kann, wenn dem innerhalb einer hierfür zu setzenden Frist von keiner Seite widersprochen wird, anordnen, dass ein schriftliches Verfahren stattfindet.

Bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Ehrenrates die Betroffenen sowie etwaige Zeugen und Sachverständige durch eingeschriebenen Brief unter Angabe des Verfahrensgegenstandes sowie von Zeit und Ort der Verhandlung mit einer Frist von mindestens 1 Woche zu laden. Erscheinen ein Betroffener und/oder sein schriftlich bevollmächtigter Rechtsbeistand trotz Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht, kann in Abwesenheit des Betroffenen verhandelt werden. In diesem Fall ist dem Betroffenen der Gang der Verhandlung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zu geben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist beziehungsweise nach Eingang der Stellungnahme entscheidet der Ehrenrat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann oder eine mündliche Verhandlung geboten ist. Ergibt die Prüfung durch den Ehrenrat, dass nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll, ist eine erneute mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Der Ehrenrat hat bei seinen Entscheidungen über Beschwerden eines Betroffenen das Verschlechterungsverbot zu beachten, d.h. die Entscheidung des Ehrenrates darf nicht zum Nachteil des Betroffenen von dem Vorstandsbeschluss abweichen.

Der Ehrenrat kann innerhalb seiner Zuständigkeit vorläufige Maßnahmen beschließen, insbesondere bei Verstoß gegen § 6.3.1 das Ruhen des Vereinsamtes bis zum Abschluss des Ehrenratsverfahrens anordnen.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder, sofern sie mit der Beitragszahlung nicht in Verzug sind, sowie die Ehrenmitglieder. Beitragszahler, die ihren Beitrag nicht im Bankabbuchungsverfahren entrichten, müssen zur Mitgliederversammlung per Beleg nachweisen, dass sie den Beitrag vollständig und fristgerecht entrichtet haben. Ohne diesen Nachweis ist ihnen der Zutritt zur Versammlung zu verwehren. Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind zwar teilnahme-, jedoch nicht stimmberechtigt. Mitglieder sind teilnahmeberechtigt, wenn sie den gültigen Mitgliedsausweis vorzeigen.

Mitgliedern, die an der Mitgliederversammlung teilnehmen, dürfen durch den Verein oder dessen Tochtergesellschaften keine Vergünstigungen für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gewährt werden. Es ist insbesondere untersagt, den an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitgliedern Eintrittskarten, Vorkaufsrechte für Eintrittskarten oder sonstige vorteilhafte Bezugsmöglichkeiten für Eintrittskarten zu Veranstaltungen des Vereins oder Dritten zu gewähren oder den teilnehmenden Mitgliedern Trikots oder Merchandisingartikel zu schenken oder dafür Rabatte einzuräumen. Ausgenommen sind Werbegaben von geringem Wert oder Vergünstigungen bei der Verpflegung mit Speisen und Getränken.

6.1 Ordentliche Mitgliederversammlung
Einmal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes durch E-Mail an die zuletzt vom Mitglied im Aufnahmeantrag oder elektronisch über mitglieder@schalke04.de mitgeteilte E-Mail-Adresse sowie über eine Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins (www.schalke04.de) einzuladen sind. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nicht vor dem 1. Oktober eines Kalenderjahres statt. Die Einladungsfrist beträgt zwei Monate ab Versendung bzw. Veröffentlichung der Einladung. Der Zugang gilt mit Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins als erfolgt.

Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Entgegennahme der Berichte der Vereinsorgane,
b) Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat,
c) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates,
d) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
e) Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses,
f) Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie etwaiger Sonderumlagen der Mitglieder,
h) Entscheidung über die eingereichten Anträge,
i) Entscheidung über jede Änderung der Satzung,
j) Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens bis zum 1. April eines Kalenderjahres schriftlich, persönlich unterschrieben und begründet dem Vorstand zugegangen sein; eine Einreichung per E-Mail ist nicht ausreichend. Der Aufsichtsrat entscheidet über die Zulassung von Anträgen zur Tagesordnung. Eine Nichtzulassung zur Tagesordnung ist dem Antragsteller vom Aufsichtsrat spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Jahres unter Angabe einer Begründung schriftlich anzuzeigen. Antragsteller und Aufsichtsrat werden sich bemühen, bis zum 15. Mai eine einvernehmliche Lösung über die Behandlung des jeweils abgelehnten Antrages auf der Mitgliederversammlung zu finden. Ist der Zeitpunkt der Mitgliederversammlung den Mitgliedern über die Homepage des Vereins (www.schalke04.de) bereits bekannt gegeben, ist es ausreichend, dass Antragsteller und Aufsichtsrat sich bemühen, noch vor der Einladung zur Mitgliederversammlung eine einvernehmliche Lösung zu finden. Für den Fall, dass keine einvernehmliche Lösung erzielt wird, ist der Antrag mit der Antragsbegründung des Antragstellers und der Ablehnungsbegründung des Aufsichtsrates zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu veröffentlichen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Aufsichtsrat abgelehnte Anträge dennoch zur Tagesordnung und Beschlussfassung zulassen, sofern nicht formelle Gründe, andere Satzungsbestimmungen oder zwingendes, höheres Recht dagegen stehen. Auf Wunsch des Antragstellers findet in jedem Fall eine Aussprache über den Antrag statt.

Während der Mitgliederversammlung können Anträge der Mitglieder, soweit es sich nicht um Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu einem Tagesordnungspunkt handelt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern nicht formelle Gründe, andere Satzungsbestimmungen oder zwingendes, höheres Recht entgegenstehen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates geleitet. Dieser ist berechtigt, die Leitung auf ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates zu übertragen. Ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates verhindert, wird die Mitgliederversammlung durch den Stellvertreter des Vorsitzenden geleitet, der die Leitung auf ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates übertragen kann. Sind sowohl der Vorsitzende des Aufsichtsrates als auch sein Stellvertreter verhindert, bestimmt der Aufsichtsrat – bei Vorhersehbarkeit der Verhinderung möglichst vor Beginn der Mitgliederversammlung – aus seiner Mitte den Versammlungsleiter.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird durch den Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt. Das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter festzustellen und zu unterzeichnen. Wurde die Mitgliederversammlung während der gesamten Dauer nicht durch den selben Versammlungsleiter geleitet, hat jeder Versammlungsleiter das Protokoll in Bezug auf den von ihm geleiteten Teil festzustellen und zu unterzeichnen.

6.2 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Aufsichtsrat einberufen werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich mit Angabe des Grundes in ein und derselben Sache beantragen. Angelegenheiten, die in der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein. Die Einladung der Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen. Für die Einladungsformalien gilt dieselbe Regelung wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, jedoch mit der Maßgabe, dass Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur solche sein können, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Sofern auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen anstehen, beträgt die Vorschlagsfrist zwei Wochen. Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung auf der Geschäftsstelle eingegangen sein.

6.3 Wahlen / Abstimmung
Jede Mitgliederversammlung, gleichgültig ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung handelt, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stellvertretung ist nicht gestattet. Briefwahl ist nicht möglich.

Sofern die Satzung eine schriftliche Abstimmung vorsieht, kann der Versammlungsleiter nach freiem Ermessen bestimmen, dass statt einer schriftlichen Abstimmung eine geheime Abstimmung mittels eines elektronischen Abstimmverfahrens durchgeführt wird, sofern die Voraussetzungen dafür in der betreffenden Mitgliederversammlung gegeben sind.

6.3.1. Wahlen zu den Vereinsorganen
Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl. Es endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft, Tod, Abberufung, Rücktritt oder Annahme der Wahl durch den neu gewählten Amtsträger. Jedes Vereinsamt setzt die Mitgliedschaft voraus. Wiederwahl ist zu jedem Vereinsamt möglich. Eine Kandidatur eines Amtsträgers für ein anderes Vereinsamt ist nur nach vorheriger Niederlegung des bisherigen Vereinsamtes möglich. Erfolgt die Kandidatur aufgrund des Vorschlages eines Organs, dem der Vorgeschlagene angehört, darf der vorgeschlagene Amtsträger an dem Vorschlag zu seiner Benennung für ein anderes Vereinsamt nicht mitwirken.

Mitglieder von Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen anderer Vereine oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen oder eines Muttervereins dürfen keine Funktionen in Organen des Vereins übernehmen. Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebes stehen, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Vereins sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörenden Unternehmen als ein Unternehmen gelten.

6.3.1.1 Wahlen zum Aufsichtsrat
Stimmberechtigte Mitglieder können Kandidaten für die in der Mitgliederversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder schriftlich dem Vorstand vorschlagen. Der Vorschlag für einen Kandidaten muss mindestens von drei stimmberechtigten Mitgliedern, die zum Zeitpunkt ihrer Erklärung nicht von der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen sein dürfen, schriftlich erfolgen und kann nur mit der schriftlichen Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen eingereicht werden. Der Vorschlag ist bis zum 1. Mai vor der jeweiligen Mitgliederversammlung einzureichen. Später eingehende Vorschläge bleiben unberücksichtigt. Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Kandidat muss dem Verein zum Ende der Vorschlagsfrist mindestens ein Jahr lang ununterbrochen angehören.

Der Vorstand hat die Vorschläge innerhalb einer Woche nach Ablauf der Vorschlagsfrist dem Wahlausschuss zu übergeben. Dieser entscheidet abschließend nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung der Kandidaten. Dazu sollen die Kandidaten vorab persönlich angehört werden. Die Entscheidungen des Wahlausschusses sind nicht zu begründen und unanfechtbar. Die Entscheidung soll sich alleine an der Eignung der Kandidaten zum Aufsichtsratsamt orientieren. Der Wahlausschuss soll mehr Kandidaten zulassen, als Aufsichtsratsämter zu besetzen sind, höchstens aber die doppelte Zahl. Der Wahlausschuss muss im Rahmen seiner Entscheidungen jeweils ein Mitglied vom Vorstand und Ehrenrat anhören.

Von den sechs zu wählenden Mitgliedern des Aufsichtsrates sollen jährlich zwei Mitglieder auf drei Jahre bis zu der dann stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Jedes Mitglied hat beim Wahlvorgang so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Es ist schriftlich abzustimmen.

Stehen weniger Kandidaten zur Verfügung, als Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, erfolgt keine Nachwahl, sofern damit keine Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrates eintritt. Stehen nicht mehr Kandidaten zur Verfügung, als Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, gilt nur als gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht (absolute Mehrheit). Ansonsten sind die Kandidaten gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen (relative Mehrheit).

6.3.1.2 Wahlen zum Ehrenrat
Aufsichtsrat und Wahlausschuss bilden einen gemeinsamen Ausschuss zur Auswahl geeigneter Mitglieder des Ehrenrates. Dabei entsenden der Aufsichtsrat und der Wahlausschuss jeweils drei Mitglieder in den gemeinsamen Ausschuss.

Der gemeinsame Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, sowie dessen Stellvertreter, und gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Die Kandidatur kann von jedem Mitglied, welches die Voraussetzungen nach § 5.2.1 erfüllt, beim Vorstand bis zum 1. Mai vor der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich angemeldet werden. Der Anmeldung sind die Erklärungen von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern beizufügen, die zum Zeitpunkt ihrer Erklärung nicht von der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen sein dürfen und erklären, dass sie die Kandidatur des jeweiligen Kandidaten zum Ehrenrat unterstützen. Die Zugehörigkeit zu anderen Vereinsorganen oder die Kandidatur dazu ist mit dem Amt im Ehrenrat nicht vereinbar. Diese Kandidaturen werden dem gemeinsamen Ausschuss von Aufsichtsrat und Wahlausschuss vorgelegt.

Ergibt sich keine Mehrheit im gemeinsamen Ausschuss für die Auswahl der geeigneten Mitglieder des Ehrenrates, so haben neben dem Aufsichtsrat und Wahlausschuss die Mitglieder der Mitgliederversammlung ein Vorschlagsrecht für diese Wahlen. Hierbei ist ein Vorschlag nur zuzulassen, wenn der Vorgeschlagene seine Bereitschaft zur Übernahme des Amtes in der Versammlung erklärt und die Voraussetzungen gem. § 5 erfüllt. Es ist dann in einem einfachen Wahlgang schriftlich abzustimmen. Es gelten dabei die für die Wahlen zum Aufsichtsrat angeführten Bestimmungen entsprechend.

Der gemeinsame Ausschuss beendet seine Tätigkeit mit Auswahl und Vorschlag gegenüber den Anwesenden der Mitgliederversammlung der geeigneten Mitglieder für den Ehrenrat und deren Wahl auf der Mitgliederversammlung.

Der Ehrenrat soll im Block und durch Handzeichen auf der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Amtszeit der ordentlich gewählten Mitglieder des Ehrenrates beträgt fünf Jahre bis zu der dann stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

Ergibt sich keine Mehrheit auf der Mitgliederversammlung, haben die Mitglieder in der Mitgliederversammlung neben dem Aufsichtsrat und Wahlausschuss ein Vorschlagsrecht für diese Wahlen. Ein Vorschlag ist nur zuzulassen, wenn der Vorgeschlagene seine Bereitschaft zur Übernahme des Amtes in der Versammlung erklärt und die Voraussetzungen gem. § 5 erfüllt. Es ist dann in einem zweiten Wahlgang schriftlich abzustimmen. Es gelten dabei die für die Wahlen zum Aufsichtsrat angeführten Bestimmungen entsprechend.

6.3.1.2.1
Die in § 6.3.1.2 formulierte Beschränkung der Amtszeit auf fünf Jahre tritt ab der Wahl zum Ehrenrat nach dem in § 5.2.1 und § 6.3.1.2 geänderten Verfahren zur ordentlichen Mitgliederversammlung in 2023 in Kraft. Der gemeinsame Ausschuss aus Aufsichtsrat und Wahlausschuss wird bereits in angemessener Zeit vor der ordentlichen Mitgliederversammlung 2023 aktiv, um geeignete Mitglieder für den Ehrenrat der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzuschlagen. § 6.3.1.2.1 verliert daraufhin seine Gültigkeit und wird aus der Satzung entfernt.

6.3.1.3 Wahlen zum Wahlausschuss
Der Wahlausschuss besteht aus acht unmittelbar von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre bis zu der dann stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Kandidatur kann von jedem Mitglied, welches dem Verein mindestens ein Jahr ununterbrochen angehört, beim Vorstand bis zum 1. Mai vor der jeweiligen Mitgliederversammlung angemeldet werden. Die Anmeldung der Kandidatur hat schriftlich zu erfolgen. Der Anmeldung sind die Erklärungen von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern beizufügen, die zum Zeitpunkt ihrer Erklärung nicht von der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen sein dürfen und erklären, dass sie die Kandidatur des jeweiligen Kandidaten zum Wahlausschuss unterstützen. Die Zugehörigkeit zu anderen Vereinsorganen oder die Kandidatur dazu ist mit dem Amt im Wahlausschuss nicht vereinbar. Es ist schriftlich abzustimmen. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen wie bei der Wahl Ämter zu besetzen sind. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen (relative Mehrheit). Scheidet ein Wahlausschussmitglied während der Amtszeit aus, rückt für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Wahlausschussmitgliedes jeweils der Kandidat auf, der bei der letzten Wahl zum Wahlausschuss die nächsthöchste Stimmenzahl erreicht hat.

Der Wahlausschuss wählt jeweils bei der ersten Sitzung nach der Wahl neuer Wahlausschussmitglieder mit einfacher Mehrheit der Stimmen aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Wahlausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die jedes Mitglied des Vereins einsehen kann. Die Geschäftsordnung kann durch den Wahlausschuss jederzeit durch Beschluss geändert werden.

6.3.2 Sonstige Abstimmungen
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei allen Abstimmungen je eine Stimme. Abstimmungen erfolgen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt oder die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt, durch Handzeichen. Wird von der Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschlossen, so gilt dies jeweils nur für den zur Abstimmung gestellten Antrag. Satzungsänderungen können auf einer Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

6.4 Anfechtung von Beschlüssen
Die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann von den Mitgliedern nur unter Beachtung der Rechtsund Verfahrensordnung gem. § 5 der Satzung schriftlich gegenüber dem Ehrenrat innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung geltend gemacht werden. Ein in der Versammlung anwesendes Mitglied muss noch während der Versammlung eine etwaige Rüge bezüglich der Wirksamkeit von Beschlüssen dem Versammlungsleiter gegenüber vorbringen. Nicht anwesende Mitglieder müssen diese Rüge innerhalb von zwei Wochen nach der Versammlung schriftlich gegenüber dem Vorstand erheben. Diese Bestimmung gilt insbesondere für formelle Mängel der Beschlussfassung. Stellt der Ehrenrat nicht die Unwirksamkeit des Beschlusses fest, kann das jeweilige Mitglied die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit des streitigen Beschlusses nur innerhalb von einem Monat nach Erhalt der schriftlichen Entscheidung des Ehrenrates gerichtlich geltend machen.

§ 7 Aufsichtsrat

7.1 Zusammensetzung
Der Aufsichtsrat besteht aus maximal elf Mitgliedern. Die Zugehörigkeit zu Vorstand und Aufsichtsrat schließen sich gegenseitig aus.

Sechs Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Jahr sind zwei Aufsichtsratsmitglieder neu von der Mitgliederversammlung zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied wird durch den Sportbeirat bestimmt. Der Schalker Fan-Club-Dachverband entsendet durch seinen Vorstand ein Aufsichtsratsmitglied. Die Amtsperiode beträgt jeweils drei Jahre bis zu der dann stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheiden von der Mitgliederversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so rückt der bei der letzten vorangegangenen Wahl stimmenhöchste Kandidat bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach. Dort erfolgt die Nachwahl für die restliche Amtsdauer des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes.

Der Aufsichtsrat kann bis zu drei zusätzliche Mitglieder bestimmen. Deren Bestellung erfolgt jeweils für zwei Jahre und ist jederzeit widerruflich. Bei Bestellung und Abberufung gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Wahlausschuss. Diese Mitglieder des Aufsichtsrates sind erst nach drei Monaten Zugehörigkeit zum Gremium stimmberechtigt. Die Aufsichtsräte dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen oder auf anderer Basis entgeltlich für ihn tätig sein, weder unmittelbar noch mittelbar.

7.2 Vorsitz und Stellvertretung
Der Aufsichtsrat wählt alljährlich auf der ersten Aufsichtsratssitzung nach der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Vorsitzender und Stellvertreter üben das jeweilige Amt bis zur Durchführung einer Neuwahl aus, sofern sie nicht zuvor aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden sind oder der Aufsichtsrat den Amtsinhaber zuvor auf der Grundlage eines Beschlusses mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen des Amtes als Vorsitzender oder Stellvertreter enthebt. Scheidet im Laufe einer Wahlperiode der Vorsitzende aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat das Amt unverzüglich durch erneute Wahl neu zu besetzen.

7.3 Beschlussfassung
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Beschlussfassungen durch schriftliche oder telegrafische Stimmabgabe sind zulässig, wenn der Vorsitzende aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Beruht eine Beschlussunfähigkeit auf dauerhafter Verhinderung oder Amtsniederlegung, so hat der Aufsichtsrat die Beschlussunfähigkeit unverzüglich zu beseitigen.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen; sie ist von dem für die jeweilige Sitzung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen, danach sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtsrates innerhalb von zwei Wochen zu übersenden und in der folgenden Sitzung zu genehmigen.

7.4 Aufsichtsratssitzungen
Sitzungen des Aufsichtsrates finden entsprechend den Erfordernissen des Vereins statt. Sie sind streng vertraulich.

Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, auf Einladung von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern oder durch Vorstandsbeschluss.

Die Vorstandsmitglieder haben auf Einladung des Aufsichtsrates an den Aufsichtsratssitzungen teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht.

Der Aufsichtsrat kann Gäste zu seinen Sitzungen einladen.

Dem Vorsitzenden des Ehrenrates ist zwecks Überprüfung der Einhaltung der formalen Satzungsbestimmungen die jederzeitige Teilnahme an den Sitzungen zu ermöglichen. Er hat kein Stimmrecht. Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder dürfen an Beratungen und Abstimmungen nicht teilnehmen, wenn der Gegenstand der Aussprache oder Beschlussfassung in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen für sie persönlich, nahe Angehörige oder verbundene Unternehmen hat. Ein unter Verstoß gegen diese Bestimmung gefasster Beschluss ist nichtig. Der Aufsichtsrat kann mit Mehrheitsbeschluss gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen mit der Vorbereitung von Beschlüssen und der Kontrolle der Durchführung von Beschlüssen beauftragen. Der Aufsichtsrat wird dabei vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied vertreten.

7.5 Aufgaben
Der Aufsichtsrat kontrolliert die Wahrnehmung der Vereinsaufgaben durch den Vorstand.

Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn ab. Vor jeder ordentlichen Hauptversammlung entscheidet der Aufsichtsrat über die Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes. Der Aufsichtsrat genehmigt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Er genehmigt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres den vom Vorstand vorzulegenden Finanzplan. Er bestellt die Wirtschaftsprüfer und verabschiedet den Jahresabschluss mit Geschäftsbericht. Der Aufsichtsrat erlässt eine Finanzordnung für die Organe des Vereins. Diese Finanzordnung bedarf der Genehmigung durch den Ehrenrat.

Der Vorstand bedarf stets der Genehmigung des Aufsichtsrates zu folgenden Geschäften:
– Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
– Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter;
– Abschluss von Darlehnsverträgen und Stundungsvereinbarungen sowie von Sicherungsgeschäften dazu;
– Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, die einen einmaligen oder jährlichen Gegenstandswert von mehr als € 500.000,- haben.

Durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrates kann dieser, sowohl im Einzelfall wie generell, den Abschluss von Rechtsgeschäften durch den Vorstand auch außerhalb des vorstehenden Rahmens von seiner Einwilligung abhängig machen. Die Genehmigung des Aufsichtsrates ist zu dokumentieren.

Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Erteilung der nach vorstehenden Regelungen notwendigen Genehmigungen mit einer 3/4-Mehrheit im Einzelfall oder für eine bestimmte Art von Geschäften auf einen aus mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern bestehenden Ausschuss zu delegieren. Genehmigungen durch den Ausschuss bedürfen der Einstimmigkeit. Eine erfolgte Delegation endet, sobald dies von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern verlangt wird und dieses Verlangen den Ausschussmitgliedern mitgeteilt worden ist.

7.6 Haftung
Die Aufsichtsratsmitglieder haften dem Verein für jeden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden, insbesondere auch für solche Schäden, die durch Rechtshandlungen des Vorstandes dem Verein zugefügt werden und bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufsichtspflichten hätten abgewandt werden können.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Vereinsaufgaben, sofern sie nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

8.1 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Vorstandsmitgliedern. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Vorstandsmitglieder und deren jeweiligen Aufgabenbereiche innerhalb des Vorstandes. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder müssen hauptamtlich tätig sein. Der Aufsichtsrat entscheidet, wie viele weitere Mitglieder im Vorstand hauptamtlich tätig sein sollen.

8.2 Bestellung und Abberufung
Die Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss des Aufsichtsrates, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf, bestellt. Der Aufsichtsrat kann unterschiedliche Amtsperioden für jedes Vorstandsmitglied festlegen. Der Aufsichtsrat hat dafür zu sorgen, dass die Anstellungsverträge der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder mit deren Amtsperiode enden. Eine stillschweigende Verlängerung des Amtes ohne entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss ist ausgeschlossen.

Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand gilt als bestellt, wenn er das Amt annimmt. Mit einem Aufsichtsratsbeschluss, der der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf, kann ein Vorstandsmitglied auch vor Ablauf der Amtsperiode abberufen werden. Der abzuberufende Vorstand ist von einem entsprechenden Tagesordnungspunkt des Aufsichtsrates rechtzeitig vorher, mindestens drei Kalendertage, zu informieren. Er ist vom Aufsichtsrat anzuhören, indem ihm die Gelegenheit zur Aussprache mit dem Aufsichtsrat vor Beschlussfassung eingeräumt wird.

Jedes ehrenamtliche Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen; es darf dies aber, sofern es nicht einen wichtigen Grund geltend macht, nicht zur Unzeit tun. Es muss dem Verein angemessene Zeit lassen, das freiwerdende Vorstandsamt anderweitig zu besetzen. Besteht mit einem Vorstandsmitglied ein Anstellungsverhältnis, so darf dieses sein Amt nur dann niederlegen, wenn es sich dabei auf einen wichtigen Grund beruft. Erfolgt die Amtsniederlegung aus einem wichtigen Grund, den der Verein zu vertreten hat, so ist der Vorstand nicht genötigt, zugleich das Anstellungsverhältnis fristlos zu kündigen. Das Vorstandsmitglied muss seinen Rücktritt durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Aufsichtsrat herbeiführen.

8.3 Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand
Die Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern obliegt dem Aufsichtsrat, der dabei von seinem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Aufsichtsrates vertreten wird. Der Aufsichtsrat kann die Regelung des Anstellungsverhältnisses mit den hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern einem aus seiner Mitte gebildeten Ausschuss übertragen. Dieser darf nicht durch verfrühten Abschluss eines Anstellungsvertrages der Entscheidung des Aufsichtsrates vorgreifen.

8.4 Vertretungsbefugnis des Vorstandes
Im Außenverhältnis wird der Verein stets durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Die wechselseitige Bevollmächtigung ist ausgeschlossen. Urkunden und Verträge, aus denen sich für den Verein vermögensrechtliche bzw. finanzielle Verpflichtungen ergeben, sowie alle Verträge mit Lizenz- bzw. Vertragsspielern können nur schriftlich abgeschlossen werden und müssen bei Vermeidung ihrer Rechtsunwirksamkeit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein. Der Vorstand ist insgesamt von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen, soweit durch ein Rechtsgeschäft eines der Vorstandsmitglieder rechtlich oder wirtschaftlich persönlich oder über nahe Angehörige oder verbundene Unternehmen begünstigt oder verpflichtet wird. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, einem Mitarbeiter des Vereins entweder für einzelne Rechtsgeschäfte oder für Rechtsgeschäfte einer bestimmten Gattung (Gattungsvollmacht) jeweils bis zu einem einmaligen bzw. bei Dauerschuldverhältnissen bis zu einem jährlichen Gegenstandswert von € 100.000,00 Vollmacht zu erteilen; die Vollmachtserteilung muss von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder auf sonstigem elektronischem Weg erfolgen. Sofern für ein Rechtsgeschäft nach § 7.5 ein Genehmigungsvorbehalt besteht, bezieht sich dieser nicht auf die Bevollmächtigung, sondern auf den Abschluss des Rechtsgeschäfts durch den Bevollmächtigten. Eine Befreiung von diesen Beschränkungen kann nur durch Beschluss des Aufsichtsrates herbeigeführt werden, und zwar für jeden Einzelfall. Die Befreiung von der Beschränkung ist vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und einem weiteren Aufsichtsratsmitglied schriftlich dem Vorstand unter konkreter Bezeichnung des genehmigten Geschäftes mitzuteilen, ehe es abgeschlossen wird.

8.5 Aufgaben
Der Vorstand entscheidet eigenverantwortlich über die ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Belange des Vereins, soweit diese Befugnisse nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Ihm obliegt die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit.

Die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder für die verschiedenen Geschäftsbereiche wird durch den Aufsichtsrat festgelegt. Ein vom Aufsichtsrat bestimmtes Vorstandsmitglied ist Mitglied im Sportbeirat.

Das Vorstandshandeln hat sich am Interesse des Vereins, dem Vereinszweck und den gesetzlichen Vorschriften auszurichten. Der Vorstand hat insbesondere entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Pflichten des Vereins sorgfältig zu erfüllen, wie die Buchhaltungs-, Bilanzierungs- und Steuervorschriften. Er erfüllt weiter die Arbeitgeberpflichten im Sinn der arbeits-, steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen.

8.6 Geschäftsführung des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

8.6.1 Geschäftsordnung
Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese muss unter Beifügung einer Stellungnahme des Ehrenrates dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Geschäftsordnung hat das Zustandekommen von Vorstandsbeschlüssen und ihrer Dokumentation zu regeln sowie die internen Vertretungs- und Zuständigkeitsbestimmungen zu enthalten.

8.6.2 Finanzplan
Der Vorstand hat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Finanzplan zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Quartalsweise sind dem Aufsichtsrat die betriebswirtschaftlichen Daten zur Berichterstattung unter Gegenüberstellung zum Finanzplan vorzulegen.

8.6.3 Haftung
Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein für jeden schuldhaften verursachten Schaden. Sie haben besonders hohe Sorgfaltspflichtmaßstäbe einzuhalten. Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder für Fälle leicht fahrlässiger Schadensverursachung von der Haftung befreien.

§ 9 Sportbeirat

Der Sportbeirat besteht aus einem Vorstandsmitglied, den Abteilungsleitern und dem vom Sportbeirat berufenen Aufsichtsrat. Jede Abteilung hat eine Stimme, die vom jeweiligen Abteilungsleiter oder von seinem Vertreter abgegeben wird. Vorstand und Aufsichtsrat haben je eine Stimme, die von dem Organvertreter abgegeben wird.

Der Sportbeirat berät den Vorstand bei der Gestaltung des Jugend- und Amateursportbetriebes des Vereins.

Darüber hinaus leiten die Mitglieder des Sportbeirates den Sportbetrieb in ihren Abteilungen. Der Sportbeirat oder einzelne seiner Mitglieder können vom Vorstand zur Beratung und zur Durchführung von weitergehenden Angelegenheiten hinzugezogen werden, wobei die Verantwortlichkeit des Vorstandes unberührt bleibt.

Der Sportbeirat wird grundsätzlich durch dessen Aufsichtsratsmitglied einberufen und geleitet. Er tagt mindestens zweimal im Jahr. Der Sportbeirat wählt aus den Abteilungsmitgliedern ein Mitglied des Aufsichtsrates. Bei dieser Wahl haben der Vorstand und der Aufsichtsrat kein Stimmrecht. Die Amtsperiode beträgt drei Jahre. Eine Abberufung kann nur einstimmig erfolgen, wobei für die Abberufung dieselben Modalitäten gelten wie bei der Wahl.

§ 10 Abteilungen

Zur Erfüllung seines Vereinszweckes unterhält der Verein Fachabteilungen. Über Gründung und Auflösung von Abteilungen beschließt der Vorstand. Auflösungsbeschlüsse bedürfen der Bestätigung durch den Aufsichtsrat.

Den Abteilungen obliegt die Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes. Der jeweilige Abteilungsleiter ist hierfür dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Jede Abteilung soll sich eine Abteilungsordnung geben, in der insbesondere die Durchführung der Abteilungsversammlung zu regeln ist. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen erwerben.

10.1 Abteilungsversammlung
Jede Abteilung wählt in einer Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bis zu der dann stattfindenden Abteilungsversammlung einen Abteilungsvorstand, der aus
– dem Abteilungsleiter,
– dem stellvertretenden Abteilungsleiter,
– dem Sportwart,
– und Beisitzern
besteht.

Die Anzahl der Beisitzer wird in der Abteilungsordnung festgelegt; diese kann auch festlegen, dass der Abteilungsvorstand keine Beisitzer umfasst.

Die Abteilungsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über den Versammlungsablauf ist Protokoll zu führen. Dem Vorstand ist eine Abschrift hiervon zuzuleiten. Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes müssen vom Vorstand bestätigt werden. Im Falle einer Ablehnung durch den Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen eine Neuwahl stattzufinden. Dieses Ergebnis ist endgültig.

10.2 Fußballabteilungen
Die im Rahmen des Vereins Fußballsport treibenden Jugendlichen und Amateure einerseits sowie die Jungsenioren (Traditionsmannschaft) andererseits bilden je eine eigene Abteilung. Für die „Traditionsmannschaft“ gelten die vorstehenden Regelungen unter Ziffer 10.1. Die Abteilungsstruktur der Fußballsport treibenden Jugendlichen und Amateure wird durch den Vorstand festgelegt. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die Benennung des Abteilungsleiters, der Mitglied im Sportbeirat ist.

10.3 Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitgliedern bei der Ausübung des Sportes, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden. Dies gilt nicht, wenn die Schadensverursachung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vereins, seiner Organe, seiner Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen beruht.

§ 11 Auflösung des Vereins und Ausgliederung der Fußball- Lizenzspielerabteilung

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Auflösung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

Die Fußball-Lizenzspielerabteilung gehört zum Verein. Eine Ausgliederung der Fußball-Lizenzspielerabteilung – gleich ob im Wege des Umwandlungsgesetzes oder einer Vielzahl von Einzelübertragungen – und sonstige Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz, die die Lizenzspielerabteilung zum Gegenstand haben, bedürfen der Zustimmung einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Abstimmung in den außerordentlichen Mitgliederversammlungen nach Absatz 1 und 2 erfolgen durch schriftliche Stimmabgabe.

Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Gelsenkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar in erster Linie im Sinne des § 2 dieser Satzung; dies gilt nicht, soweit die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor dem Auflösungsbeschluss einen anderen gemeinnützigen Verwendungszweck bestimmt. Die Durchführung dieses Beschlusses ist abhängig von der Zustimmung des Finanzamtes.

Die Änderung dieser Regelungen in § 11 bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten sind die früheren Satzungen erloschen. Die Vereinsorgane können auf der Grundlage der beschlossenen Satzungsänderung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzungsänderung wirksam werden.