Abteilungsordnung Basketball

Abteilungsordnung der Basketball-Abteilung des FC Schalke 04 e.V.

§ 1

Die Abteilung Basketball hat sich die Pflege und Förderung des Basketballsports zur Aufgabe gemacht.

§ 2

(1) Die Abteilung ist Mitglied des Deutschen Basketballbundes (DBB)
(2) Die Angelegenheiten der Abteilung werden in Anlehnung an die Satzung des Hauptvereins, der Abteilungsordnung und den Vorschriften des DBB geregelt.

 

§ 3

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen, am Spielbetrieb oder an den sonstigen Veranstaltungen der Abteilung teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, in allen Angelegenheiten die dafür vorgesehenen Organe anzurufen.

 

§ 4

Die Organe der Abteilung sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

§ 5

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Hauptversammlung muss innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres einberufen werden. Die Einladungen dazu haben spätestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(3) Der Abteilungsleiter beruft die Hauptversammlung ein. Die Hauptversammlung kann ferner durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden.
(4) Der Abteilungsleiter oder sein Stellvertreter leitet die Hauptversammlung.
(5) In der Hauptversammlung werden die Berichte des Vorstandes entgegengenommen sowie ein Wahlleiter und zwei Beisitzer benannt, die die Entlastung des alten Vorstandes aussprechen. Die Entlastung wird erteilt durch Beschluss der Hauptversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder.
(6) Die Wahlleitung stellt die Vorschläge zur Bildung eines neuen Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes zur Wahl, leitet die Wahl und führt den neuen Vorstand in sein Amt ein.
(7) Die Hauptversammlung ist unbeschadet der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn alle Wahlberechtigten eingeladen sind.
(8) Anträge, die auf der Hauptversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 3 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.

 

§ 6

(1) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied der Basketballabteilung, das
a) im Zeitpunkt der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat,
b) sich in die Anwesenheitsliste eingetragen hat,
c) den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet hat.
(2) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der im Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Wahlvorschlag angenommen hat. Ist ein wählbares Mitglied an der Teilnahme verhindert, so kann es dennoch gewählt werden, wenn der Mitgliederversammlung seine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt. Insoweit entfällt Abs. 1b).
(3) Die Wahlen sind geheim.
(4) Liegt nur ein Vorschlag vor, erfolgt die Wahl durch offene Stimmabgabe.
(5) Gewählt ist das Mitglied, das die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder in sich vereinigt.

 

§ 7

(1) Der Jugendwart wird von einer gesondert einzuberufenden Jugendversammlung gewählt, die vor der Hauptversammlung stattfinden muss.
(2) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied der Basketballabteilung, das
a) zum Zeitpunkt der Wahl das 10. Lebensjahr vollendet hat,
b) zum Zeitpunkt der Wahl die Spielberechtigung für die Altersklasse der U-20 besitzt.
c) sich in die Anwesenheitsliste eingetragen hat,
d) den Beitrag für das letzte Geschäftsjahr entrichtet hat.
(3) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der im Zeitpunkt der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat und den Wahlvorschlag angenommen hat. Ist ein wählbares Mitglied an der Teilnahme verhindert, so kann es dennoch gewählt werden, wenn der Mitgliederversammlung seine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
(4) Im Übrigen gelten sämtliche Verfahrensvorschriften über die Durchführung der Hauptversammlung sinngemäß für die Durchführung der Jugendversammlung.

 

§ 8

(1) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Abteilungsleiter, der Vorstand oder mindestens der 5. Teil der Wahlberechtigten unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangt.
(2) Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten sinngemäß die Vorschriften des § 5.

 

§ 9

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Abteilungsleiter
b) stellvertretender Abteilungsleiter
c) Vorstand Marketing
d) Vorstand Sport/Jugend
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und an ihre Entschlüsse gebunden.
(3) Die Abteilung wird im Sinne des § 26 II BGB durch den Abteilungsleiter und den stellv. Abteilungsleiter vertreten.

 

§ 10

(1) Die Aufgaben des Vorstandes sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Vorstand in der ersten Sitzung nach seiner Wahl zu beschließen hat. Die Änderung der Geschäftsordnung kann jederzeit durch Vorstandsbeschluss erfolgen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder incl. des Abteilungsleiters und/oder seines Stellvertreters anwesend sind.
(3) Auf Verlangen eines jeden Mitglieds des Vorstandes hat eine Vorstandssitzung stattzufinden.
(4) Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter dürfen die von ihnen verwalteten Gelder nur nach dem „Vier Augen-Prinzip“ zu Gunsten des Vereins ausgeben.
(5) Der Vorstand hat der Hauptversammlung auf vorheriges Verlangen eines Mitgliedes einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

 

§ 11

(1) Die gewählten Organe der Abteilung haben auch, nach Ablauf ihrer Amtszeit, ihre Geschäfte bis zur Entlastung weiterzuführen.
(2) Der Vorstand oder eines seiner Mitglieder kann auch durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt werden. Die Abwahl ist nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder möglich.
(3) Bei einer vorzeitigen Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes kann eine vorläufige Umverteilung der Aufgaben unter den Vorstandsmitgliedern vorgenommen werden.

 

§ 12

(1) Der Vorstand ist befugt, einen Jugendkoordinator und einen Teammanager einzustellen.
(2) Der Einstellung erfolgt durch einstimmigen Beschluss.
(3) Beide sind allein dem Vorstand verantwortlich.

 

§ 13

(1) Der Vorstand ist befugt eine Geschäftsstelle einzurichten und einen Geschäftsführer einzustellen.
(2) Der Vorstand kann zur Unterstützung einen Beirat berufen.

 

§ 14

(1) Die Höhe der Beiträge wird für das jeweilige Geschäftsjahr durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt.
(2) Für den Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 15

Die Abteilungsordnung ist nur mit ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung  abgegebenen Stimmen der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder änderbar.

 

§ 16
(1) Die Auflösung der Abteilung ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Für den Beschluss ist ein ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder nötig.

(2) Das bei der Auflösung der Abteilung vorhandene Vermögen muss zur Förderung des Sports verwendet werden.

 

§ 17

Der Vorstand ist berechtigt, von allen Trainern und Mitarbeitern der Abteilung ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis zu verlangen.

§ 18

Die Abteilungsordnung tritt am 09. Februar 1986 in Kraft. Sie wurde geändert durch Beschlüsse vom 08.04.86, 27.04.91, 20.06.93, 16.08.98, 11.3.99, 02.03.03, 01.03.09, 06.03.11, 29.6.14 und 19.3.16.