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Abteilungsordnung Blindenfußball
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Die Abteilung führt den Namen „FC Schalke 04 e.V. Abt. Blindenfußball“. Sie ist Teil des Vereins und unterliegt der aktuellen Vereinssatzung.
II. Neben der bestehenden Vereinssatzung gibt sich die Abteilung Blindenfußball eine eigene Abteilungsordnung. Soweit die Vereinssatzung nicht vorrangig ist, gilt die nachfolgende Abteilungsordnung.
III. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Abteilung
I. Die Abteilung Blindenfußball hat sich die Pflege und Förderung des Blindenfußballs, insbesondere die Förderung des Blindenfußballs von Jugendlichen, zur Aufgabe gemacht.
II. Die Abteilung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, wie in der Vereinssatzung verankert.
III. Mittel der Abteilung und Zuwendungen an die Abteilung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
Die Abteilung ist Mitglied des Deutschen Behindertensportverbandes e.V. (DBS).
§ 4 Mitgliedschaft
I. Die Abteilung besteht aus
1. aktiven Mitgliedern
2. passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder beteiligen sich sportlich aktiv im Blindenfußball. Passive Mitglieder betätigen sich nicht sportlich aktiv, fördern jedoch die Zwecke und Ziele der Abteilung.
II. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Abteilungsvorstand zu richten. Der Abteilungsvorstand entscheidet über die Mitgliedschaft – einschließlich der Ehrenmitgliedschaft – in der Abteilung.
III. Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch eine schriftliche Abmeldung. Der Mitgliedsbeitrag muss bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres vollständig bezahlt werden. Bei vorheriger Abmeldung muss der vollständige Jahresbeitrag trotzdem bezahlt werden.
2. durch Ausschluss, wenn dies vom Abteilungsvorstand einstimmig beschlossen wird.
3. durch Tod des Mitglieds.
4. durch Auflösung der Abteilung.
IV. Ein Mitglied kann ohne Antrag und Begründung vom Abteilungsvorstand ausgeschlossen werden, wenn die Beitragszahlung nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung von mind. 14 Tagen nicht erfolgt ist.
V. Im Falle des Ausscheidens aus der Abteilung ist das Abteilungseigentum an den Vorstand zurückzugeben.
VI. Die Mitgliedschaft im Verein bleibt durch ein Ausscheiden aus der Abteilung unberührt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
I. Das Recht zur Ausübung ihres Stimmrechts auf den Abteilungsversammlungen besitzen alle Mitglieder, die
1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2. ihren Jahresbeitrag bezahlt haben.
Mitglieder, die nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen an allen Versammlungen der Abteilung teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.
II. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, am Trainingsbetrieb teilzunehmen.
III. Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Abteilungsordnung und der Beschlüsse der Abteilungsversammlung verpflichtet.
IV. Anschriftenänderungen sind dem Abteilungsvorstand in Textform mitzuteilen.
V. Alle Mitglieder sind zur Zahlung des nach § 11 der Abteilungsordnung beschlossenen Jahresbeitrages der Abteilung verpflichtet.
§ 6 Organe
Die Blindenfußball-Abteilung des FC Schalke 04 hat folgende Organe:
1. Abteilungsversammlung
2. Abteilungsvorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
I. Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ der Abteilung. Sie setzt Beiträge und Gebühren fest und beschließt über Änderungen der Abteilungsordnung.
II. Es findet mindestens eine ordentliche Abteilungsversammlung in jedem zweiten Kalenderjahr statt. Die Abteilungsversammlung wird in Textform mit einer Einladungsfrist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
III. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin in Textform mit Begründung versehen an den Abteilungsvorstand zu richten.
IV. Jede ordnungsgemäß einberufene Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
V. Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsvorstand.
VI. Die Abteilungsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, die Satzung des Vereins oder diese Abteilungsordnung anderweitige Regelungen enthalten.
VII. Über jede Abteilungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Abteilungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird durch den Abteilungsvorstand bestimmt. Eine Ablichtung des Protokolls ist an den Vereinsvorstand zu übergeben.
VIII. Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes müssen vom Vorstand des Vereins bestätigt werden. Im Falle einer Ablehnung sämtlicher oder einzelner gewählten Kandidaten für den Abteilungsvorstand durch den Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen eine Nachwahl stattzufinden, wobei nur so viele Mitglieder des Abteilungsvorstandes nachzuwählen sind, wie vom Vorstand abgelehnt worden sind. Die abgelehnten Kandidaten dürfen sich nicht erneut zur Wahl stellen. Die im Rahmen der Nachwahl gewählten Vorstandsmitglieder können nicht vom Vorstand abgelehnt werden.
IX. Die Abteilungsversammlung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Dieser ist berechtigt, die Versammlungsleitung vollständig oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten auf ein anderes Mitglied des Abteilungsvorstandes – mit dessen Zustimmung – zu übertragen.
X. Eine außerordentliche Abteilungsversammlung ist auf Beschluss des Vereinsvorstandes, des Abteilungsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Abteilungsversammlung einzuberufen.
§8 Abteilungsvorstand
I. Der Vorstand besteht aus
1. Abteilungsleiter,
2. stellvertretendem Abteilungsleiter,
3. Kassenwart.
II. Die Amtszeit eines jeden Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre und endet mit der Neuwahl des Abteilungsvorstandes auf der dann stattfindenden Abteilungsversammlung.
III. Der Abteilungsvorstand führt die Abteilungsgeschäfte und vertritt die Abteilung
gegenüber dem Verein.
IV. Die Auszahlungen der im Finanzplan vorgesehenen oder mit dem Abteilungsvorstand abgestimmten Beträge nehmen die Mitglieder des Abteilungsvorstandes in Absprache mit dem Kassenwart unter Berücksichtigung üblicher Formalitäten selbstständig vor. Original-Quittungen sind bei Vorstandssitzungen einzureichen und bei der Abteilungsversammlung mitzuführen.
V. Scheidet der Abteilungsleiter oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, ist innerhalb von zwei Monaten durch eine außerordentliche Abteilungsversammlung eine Neuwahl durchzuführen.
VI. Die Abberufung des Abteilungsvorstandes oder einzelner Mitglieder des Abteilungsvorstands kann jederzeit erfolgen. Hierüber entscheidet die einfache Mehrheit einer zu diesem Zweck einberufenen Abteilungsversammlung, die gleichfalls eine etwaige Neuwahl durchzuführen hat.
§9 Kassenprüfer
I. Die Abteilungsversammlung wählt jedes Jahr zwei Mitglieder der Abteilung, die dem Abteilungsvorstand nicht angehören dürfen, zu Kassenprüfern.
II. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, spätestens vier Wochen vor der Abteilungsversammlung die gesamte Buchführung mit sämtlichen Unterlagen der Abteilung einzusehen und hierüber, falls als notwendig erachtet, in der Abteilungsversammlung zu berichten.
§10 Beiträge
Die Höhe der Jahresbeiträge für die Mitgliedschaft in der Abteilung wird durch die Abteilungsversammlung festgelegt.
§11 Auflösung der Abteilung
Über die Auflösung der Abteilung kann nur der Vorstand des Vereins beschließen. Auflösungsbeschlüsse bedürfen der Bestätigung durch den Aufsichtsrat des Vereins.