Abteilungsordnung Leichtathletik

Abteilungsordnung der Leichtathletik-Abteilung des FC Schalke 04 e.V. (Stand: 15.04.2024)

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Die Abteilung führt den Namen – FC Schalke 04 e.V. Abt. Leichtathletik – . Sie ist Teil des Vereins und unterliegt der aktuellen Vereinssatzung. 

Neben der bestehenden Vereinssatzung gibt sich die Abteilung Leichtathletik eine eigene Abteilungsordnung. Soweit die Vereinssatzung nicht vorrangig ist, gilt die nachfolgende Abteilungsordnung. 

Mit Wirkung ab dem 01. Juli 2025 beginnt das Geschäftsjahr am 01. Juli eines Kalenderjahres und endet am 30. Juni des Folgejahres. In dem Zeitraum vom 01. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 bildet die Abteilung Leichtathletik ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

§2 Zweck und Aufgabe der Abteilung

Die Abteilung Leichtathletik hat sich die Pflege und Förderung der Leichtathletik, insbesondere die Förderung des Leichtathletiksports von Jugendlichen, zur Aufgabe gemacht. 

Die Abteilung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, wie in der Vereinssatzung verankert. 

Mittel der Abteilung und Zuwendungen an die Abteilung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 

 

§3 Verbandszugehörigkeit

Die Abteilung ist Mitglied des Deutschen Leichtathletik-Verbandes e.V. (DLV). 

 

§4 Mitgliedschaft

Die Abteilung besteht aus  

aktiven Mitgliedern 

passiven Mitgliedern 

Ehrenmitgliedern. 

Aktive Mitglieder beteiligen sich sportlich aktiv in der Leichtathletik. Passive Mitglieder betätigen sich nicht sportlich aktiv, fördern jedoch die Zwecke und Ziele der Abteilung. 

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Abteilungsvorstand zu richten. Der Abteilungsvorstand entscheidet über die Mitgliedschaft – einschließlich der Ehrenmitgliedschaft- in der Abteilung. 

Jugendliche sind bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres Angehörige der Jugendabteilung innerhalb der Abteilung. 

Die Mitgliedschaft erlischt  

durch eine schriftliche Abmeldung. Der Mitgliedsbeitrag muss bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres vollständig bezahlt werden. Bei vorheriger Abmeldung muss der vollständige Jahresbeitrag trotzdem bezahlt werden. 

durch Ausschluss, wenn dies vom Abteilungsvorstand einstimmig beschlossen wird. 

durch Tod des Mitglieds. 

durch Auflösung der Abteilung. 

Ein Mitglied kann ohne Antrag und Begründung vom Abteilungsvorstand ausgeschlossen werden, wenn die Beitragszahlung nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung von mind. 14 Tagen nicht erfolgt ist.  

Im Falle des Ausscheidens aus der Abteilung ist das Abteilungseigentum an den Vorstand zurückzugeben. 

Die Mitgliedschaft im Verein bleibt durch ein Ausscheiden aus der Abteilung unberührt. 

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Das Recht zur Ausübung ihres Stimmrechts auf den Abteilungsversammlungen besitzen alle Mitglieder, die 

das 16. Lebensjahr vollendet haben, 

ihren Jahresbeitrag bezahlt haben. 

Mitglieder, die nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen an allen Versammlungen der Abteilung teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht. 

Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, am Trainingsbetrieb teilzunehmen. 

Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Abteilungsordnung und der Beschlüsse der Abteilungsversammlung verpflichtet. 

Anschriftenänderungen sind dem Abteilungsvorstand schriftlich mitzuteilen. 

Alle Mitglieder sind zur Zahlung des nach § 11 der Abteilungsordnung beschlossenen Jahresbeitrages der Abteilung verpflichtet. 

 

§6 Organe

Die Leichtathletik-Abteilung des FC Schalke 04 hat folgende Organe: 

Abteilungsversammlung 

Abteilungsvorstand 

Jugendversammlung 

 

§7 Abteilungsversammlung

Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ der Abteilung. Sie setzt Beiträge und Gebühren fest und beschließt über Änderungen der Abteilungsordnung. 

Es findet mindestens eine ordentliche Abteilungsversammlung im Kalenderjahr statt. Die Abteilungsversammlung wird schriftlich oder elektronisch mit einer Einladungsfrist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. 

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich oder elektronisch mit Begründung versehen an den Abteilungsvorstand zu richten.  

Jede ordnungsgemäß einberufene Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsvorstand. 

Die Abteilungsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, die Satzung des Vereins oder diese Abteilungsordnung anderweitige Regelungen enthalten.  

Über jede Abteilungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Abteilungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird durch den Abteilungsvorstand bestimmt. Eine Ablichtung des Protokolls ist an den Vereinsvorstand zu übergeben.  

Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes müssen vom Vorstand des Vereins bestätigt werden. 

Im Falle einer Ablehnung sämtlicher oder einzelner gewählten Kandidaten für den Abteilungsvorstand durch den Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen eine Nachwahl stattzufinden, wobei nur so viele Mitglieder des Abteilungsvorstandes nachzuwählen sind wie vom Vorstand abgelehnt worden sind. Die abgelehnten Kandidaten dürfen sich nicht erneut zur Wahl stellen. Die im Rahmen der Nachwahl gewählten Vorstandsmitglieder können nicht vom Vorstand abgelehnt werden. 

Die Abteilungsversammlung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Dieser ist berechtigt, die Versammlungsleitung vollständig oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten auf ein anderes Mitglied des Abteilungsvorstandes – mit dessen Zustimmung – zu übertragen.

Eine außerordentliche Abteilungsversammlung ist auf Beschluss des Vereinsvorstandes, des Abteilungsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Abteilungsversammlung einzuberufen.  

 

§8 Abteilungsvorstand

Der Vorstand besteht aus 

Abteilungsleiter, 

stellvertretendem Abteilungsleiter, 

Sportwart, 

zwei Beisitzern (Kassenwart und Jugendwart). 

Die Amtszeit eines jeden Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre und endet mit der Neuwahl des Abteilungsvorstandes auf der dann stattfindenden Abteilungsversammlung. 

Der Abteilungsvorstand führt die Abteilungsgeschäfte und vertritt die Abteilung gegenüber dem Verein. 

Die Auszahlungen der im Finanzplan vorgesehenen oder mit dem Abteilungsvorstand abgestimmten Beträge nimmt der Kassenwart unter Berücksichtigung üblicher Formalitäten selbstständig vor. Original-Quittungen sind bei Vorstandssitzungen einzureichen und bei der Abteilungsversammlung mitzuführen. 

Scheidet der Abteilungsleiter oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, ist innerhalb von zwei Monaten durch eine außerordentliche Abteilungsversammlung eine Neuwahl durchzuführen. 

Die Abberufung des Abteilungsvorstandes oder einzelner Mitglieder des Abteilungsvorstands kann jederzeit erfolgen. Hierüber entscheidet die einfache Mehrheit einer zu diesem Zweck einberufenen Abteilungsversammlung, die gleichfalls eine etwaige Neuwahl durchzuführen hat. 

 

§9 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung setzt sich zusammen aus allen Jugendlichen der Abteilung bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres. 

Die Versammlung hat den Zweck, den Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, über ihre Probleme und Wünsche zu diskutieren. Der von ihnen gewählte Jugendwart vertritt ihre Interessen vor dem Vorstand. 

 

§10 Kassenprüfer

Die Abteilungsversammlung wählt jedes Jahr zwei Mitglieder der Abteilung, die dem Abteilungsvorstand nicht angehören dürfen, zu Kassenprüfern. 

Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, spätestens vier Wochen vor der Abteilungsversammlung die gesamte Buchführung mit sämtlichen Unterlagen der Abteilung einzusehen und hierüber, falls als notwendig erachtet, in der Abteilungsversammlung zu berichten. 

 

§11 Beiträge

Die Höhe der Jahresbeiträge für die Mitgliedschaft in der Abteilung wird durch die Abteilungsversammlung festgelegt. 

 

§12 Auflösung der Abteilung

Über die Auflösung der Abteilung kann nur der Vorstand des Vereins beschließen. Auflösungsbeschlüsse bedürfen der Bestätigung durch den Aufsichtsrat des Vereins.